MStV

Medienstaatsvertrag

Vom 23.4.2020

Zuletzt geändert am 27.2.2024

I. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
II. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Rundfunk
§ 3Allgemeine Grundsätze
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§ 26Auftrag
IV. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den privaten Rundfunk
1. Unterabschnitt
Anwendungsbereich, Programmgrundsätze
§ 50Anwendungsbereich
2. Unterabschnitt
Zulassung
§ 52Grundsatz
3. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 59Meinungsvielfalt, regionale Fenster
4. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung
§ 69Finanzierung
V. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien
1. Unterabschnitt
Rundfunkähnliche Telemedien
§ 74Werbung, Gewinnspiele
2. Unterabschnitt
Medienplattformen und Benutzeroberflächen
§ 78Anwendungsbereich
3. Unterabschnitt
Medienintermediäre
§ 91Anwendungsbereich
4. Unterabschnitt
Video-Sharing-Dienste
§ 97Anwendungsbereich
5. Unterabschnitt
Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen
§ 99aBarrierefreiheitsanforderungen, grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen
VI. Abschnitt
Übertragungskapazitäten, Freie Verbreitung
§ 100Grundsatz
VII. Abschnitt
Medienaufsicht
§ 104Organisation
VIII. Abschnitt
Revision, Ordnungswidrigkeiten
§ 114Revision zum Bundesverwaltungsgericht
IX. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 116Kündigung

§ 82

Zugang zu Medienplattformen

(1) Anbieter von Medienplattformen haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht.

(2) Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 beim Zugang zu Medienplattformen nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert und gegenüber gleichartigen Angeboten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden; dies gilt insbesondere in Bezug auf

1. Zugangsberechtigungssysteme,
2. Schnittstellen für Anwendungsprogramme,
3. sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 und 2 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte,
4. die Ausgestaltung von Zugangsbedingungen, insbesondere Entgelte und Tarife.

(3) 1 Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. 2 Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. 3 Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 83

Zugangsbedingungen zu Medienplattformen

(1) Die Zugangsbedingungen, insbesondere Entgelte und Tarife, sind gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt offenzulegen.

(2) 1 Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen Bedingungen verbreitet werden können. 2 Die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt.

(3) 1 Können sich die betroffenen Anbieter nicht über die Aufnahme eines Angebots in eine Medienplattform oder die Bedingungen der Aufnahme einigen, kann jeder der Beteiligten die zuständige Landesmedienanstalt anrufen. 2 Die zuständige Landesmedienanstalt wirkt unter den Beteiligten auf eine sachgerechte Lösung hin.

§ 84

Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen

(1) Die nachstehenden Regelungen gelten, soweit Benutzeroberflächen Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1, Teile davon oder softwarebasierte Anwendungen, die im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 dienen, hierzu abbilden oder akustisch vermitteln.

(2) 1 Gleichartige Angebote oder Inhalte dürfen bei der Auffindbarkeit, insbesondere der Sortierung, Anordnung oder Präsentation in Benutzeroberflächen, nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden; die Auffindbarkeit darf nicht unbillig behindert werden. 2 Zulässige Kriterien für eine Sortierung oder Anordnung sind insbesondere Alphabet, Genres oder Nutzungsreichweite. 3 Alle Angebote müssen mittels einer Suchfunktion diskriminierungsfrei auffindbar sein.

(3) 1 Der in einer Benutzeroberfläche vermittelte Rundfunk hat in seiner Gesamtheit auf der ersten Auswahlebene unmittelbar erreichbar und leicht auffindbar zu sein. 2 Innerhalb des Rundfunks haben die gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme, die Rundfunkprogramme, die Fensterprogramme (§ 59 Abs. 4) aufzunehmen haben, sowie die privaten Programme, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, leicht auffindbar zu sein. 3 Werden Rundfunkprogramme abgebildet oder akustisch vermittelt, die Fensterprogramme (§ 59 Abs. 4) aufzunehmen haben, sind in dem Gebiet, für das die Fensterprogramme zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, die Hauptprogramme mit Fensterprogramm gegenüber dem ohne Fensterprogramm ausgestrahlten Hauptprogramm und gegenüber den Fensterprogrammen, die für andere Gebiete zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, vorrangig darzustellen.

(4) Die in einer Benutzeroberfläche vermittelten gemeinsamen Telemedienangebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die Telemedienangebote des ZDF sowie des Deutschlandradios oder vergleichbare rundfunkähnliche Telemedienangebote oder Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b privater Anbieter, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, oder softwarebasierte Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen, haben im Rahmen der Präsentation rundfunkähnlicher Telemedien oder der softwarebasierten Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen, leicht auffindbar zu sein.

(5) 1 Die privaten Angebote im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 werden durch die Landesmedienanstalten für die Dauer von jeweils drei Jahren bestimmt und in einer Liste im Onlineauftritt der Landesmedienanstalten veröffentlicht. 2 In die Entscheidung sind folgende Kriterien einzubeziehen:

1. der zeitliche Anteil an nachrichtlicher Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen,
2. der zeitliche Anteil an regionalen und lokalen Informationen,
3. das Verhältnis zwischen eigen- und fremdproduzierten Programminhalten,
4. der Anteil an barrierefreien Angeboten,
5. das Verhältnis zwischen ausgebildeten und auszubildenden Mitarbeitern, die an der Programmerstellung beteiligt sind,
6. die Quote europäischer Werke und
7. der Anteil an Angeboten für junge Zielgruppen.
3 Die Landesmedienanstalten bestimmen unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer Anbieter schriftliche Anträge auf Aufnahme in die Liste stellen können. 4 Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragsstellung sind von den Landesmedienanstalten im Rahmen der Ausschreibung festzulegen; die Ausschreibung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(6) Die Sortierung oder Anordnung von Angeboten oder Inhalten muss auf einfache Weise und dauerhaft durch den Nutzer individualisiert werden können.

(7) Absatz 2 Satz 3 sowie die Absätze 3, 4 und 6 gelten für Benutzeroberflächen nicht, soweit der Anbieter nachweist, dass eine auch nachträgliche Umsetzung technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(8) Die Einzelheiten der Absätze 2 bis 7 regeln die Landesmedienanstalten durch gemeinsame Satzungen und Richtlinien.

§ 85

Transparenz

2 Die einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche zugrunde liegenden Grundsätze für die Auswahl von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 und für ihre Organisation sind vom Anbieter transparent zu machen. 3 Dies umfasst die Kriterien, nach denen Inhalte sortiert, angeordnet und präsentiert werden, wie die Sortierung oder Anordnung von Inhalten durch den Nutzer individualisiert werden kann und nach welchen grundlegenden Kriterien Empfehlungen erfolgen und unter welchen Bedingungen Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien nach § 80 nicht in ihrer ursprünglichen Form dargestellt werden. 4 Informationen hierzu sind den Nutzern in leicht wahrnehmbarer, unmittelbar erreichbarer und ständig verfügbarer Weise zur Verfügung zu stellen.

§ 86

Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation

(1) 1 Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen sind verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. 2 Die §§ 55, 56 und 58 gelten entsprechend.

(2) Ob ein Verstoß gegen § 82 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 oder § 83 Abs. 2 vorliegt, entscheidet bei Anbietern von Medienplattformen, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.

(3) Anbieter von Medienplattformen oder Benutzeroberflächen haben auf Nachfrage gegenüber Anbietern von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 die tatsächliche Sortierung, Anordnung und Abbildung von Angeboten und Inhalten, die Verwendung ihrer Metadaten sowie im Rahmen eines berechtigten Interesses Zugangsbedingungen nach § 83 Abs. 1 mitzuteilen.

§ 87

Bestätigung der Unbedenklichkeit

2 Im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 81 bis 85 sind Anbieter von Medienplattformen oder Benutzeroberflächen berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf Unbedenklichkeit zu stellen. 3 Die Bestätigung der Unbedenklichkeit kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×