(1) Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:
(2) 1Mit Ausnahme seiner §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 9, 10, 11 und Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. 2Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.