MStV

Medienstaatsvertrag

Vom 23.4.2020

Zuletzt geändert am 27.2.2024

I. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
II. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Rundfunk
§ 3Allgemeine Grundsätze
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§ 26Auftrag
IV. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den privaten Rundfunk
1. Unterabschnitt
Anwendungsbereich, Programmgrundsätze
§ 50Anwendungsbereich
2. Unterabschnitt
Zulassung
§ 52Grundsatz
3. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 59Meinungsvielfalt, regionale Fenster
4. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung
§ 69Finanzierung
V. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien
1. Unterabschnitt
Rundfunkähnliche Telemedien
§ 74Werbung, Gewinnspiele
2. Unterabschnitt
Medienplattformen und Benutzeroberflächen
§ 78Anwendungsbereich
3. Unterabschnitt
Medienintermediäre
§ 91Anwendungsbereich
4. Unterabschnitt
Video-Sharing-Dienste
§ 97Anwendungsbereich
5. Unterabschnitt
Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen
§ 99aBarrierefreiheitsanforderungen, grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen
VI. Abschnitt
Übertragungskapazitäten, Freie Verbreitung
§ 100Grundsatz
VII. Abschnitt
Medienaufsicht
§ 104Organisation
VIII. Abschnitt
Revision, Ordnungswidrigkeiten
§ 114Revision zum Bundesverwaltungsgericht
IX. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 116Kündigung
II. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Rundfunk

§ 3

Allgemeine Grundsätze

2 Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit ausgerichteter privater Rundfunkprogramme haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. 3 Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken und dürfen dem Abbau von Diskriminierungen gegenüber Menschen mit Behinderungen nicht entgegenstehen. 4 Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Angebote sowie § 51 bleiben unberührt.

§ 4

Informationspflichten, Verbraucherschutz

(1) Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:

1. Name und geografische Anschrift,
2. Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen, einschließlich ihrer E-Mail-Adresse oder ihrer Webseite,
3. die zuständige Aufsicht und
4. den Mitgliedstaat, deren Rechtshoheit sie unterworfen sind.

(2) 1 Mit Ausnahme seiner §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 9, 10, 11 und Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. 2 Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.

§ 5

Auskunftsrechte

(1) 1 Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. 2 Auskünfte können verweigert werden, soweit

1. durch die Auskunftserteilung die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(2) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig.

(3) Rundfunkveranstalter können von Behörden verlangen, dass sie bei der Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen im Verhältnis zu anderen Bewerbern gleichbehandelt werden.

§ 6

Sorgfaltspflichten

(1) 1 Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. 2 Sie müssen unabhängig und sachlich sein. 3 Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. 4 Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

§ 7

Barrierefreiheit

(1) Die Veranstalter nach § 3 Satz 1 sollen über ihr bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote aufnehmen und den Umfang solcher Angebote stetig und schrittweise ausweiten, wobei den Belangen von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen Rechnung zu tragen ist.

(2) 1 Die Veranstalter bundesweit ausgerichteter privater Fernsehprogramme erstatten der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt, die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF sowie das Deutschlandradio ihren jeweiligen Aufsichtsgremien mindestens alle drei Jahre gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13/EU Bericht über die getroffenen und zukünftigen Maßnahmen nach Absatz 1, die Verbindlichkeit der geplanten Maßnahmen und die dabei erzielten Fortschritte (Aktionspläne). 2 Die Berichte werden anschließend der Europäischen Kommission übermittelt.

(3) 1 Verlautbarungen, die entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen über das Verlautbarungsrecht verbreitet werden, sind den Umständen der Verlautbarung entsprechend barrierefrei zu gestalten. 2 Landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 8

Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten

(1) Werbung darf nicht

1. die Menschenwürde verletzen,
2. Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung beinhalten oder fördern,
3. irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden oder
4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit sowie in hohem Maße den Schutz der Umwelt gefährden.

(2) 1 Rundfunkwerbung ist Teil des Programms. 2 Rundfunkwerbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.

(3) 1 Werbung muss als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. 2 In der Werbung dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden. 3 Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken müssen Rundfunkwerbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.

(4) 1 Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Rundfunkwerbung ist zulässig, wenn die Rundfunkwerbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. 2 Diese Rundfunkwerbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach den §§ 39 und 70 angerechnet. 3 § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) 1 Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. 2 Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.

(6) 1 Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zulässig, wenn

1. am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird und
2. durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzt wird.
2 Andere Rechte bleiben unberührt.

(7) 1 Schleichwerbung und Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken sind unzulässig. 2 Produktplatzierung ist gestattet, außer in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogrammen nach § 59 Abs. 4, Fensterprogrammen nach § 65, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen. 3 Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit hinsichtlich Inhalt und Platzierung im Sendeplan müssen unbeeinträchtigt bleiben,
2. die Produktplatzierung darf nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen anregen, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen, und
3. das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden; dies gilt auch für kostenlos zur Verfügung gestellte geringwertige Güter.
4 Auf eine Produktplatzierung ist eindeutig hinzuweisen. 5 Sie ist zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen zu kennzeichnen. 6 Die Kennzeichnungspflicht entfällt für Sendungen, die nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben worden sind, wenn nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar ist, ob Produktplatzierung enthalten ist; hierauf ist hinzuweisen. 7 Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Landesmedienanstalten legen eine einheitliche Kennzeichnung fest.

(8) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(9) 1 Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. 2 Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. 3 § 68 bleibt unberührt.

(10) Werbung für alkoholische Getränke darf den übermäßigen Genuss solcher Getränke nicht fördern.

(11) 1 Die nichtbundesweite Verbreitung von Rundfunkwerbung oder anderen Inhalten in einem bundesweit ausgerichteten oder zur bundesweiten Verbreitung beauftragten oder zugelassenen Programm ist nur zulässig, wenn und soweit das Recht des Landes, in dem die nichtbundesweite Verbreitung erfolgt, dies gestattet. 2 Die nichtbundesweit verbreitete Rundfunkwerbung oder andere Inhalte privater Veranstalter bedürfen einer gesonderten landesrechtlichen Zulassung; diese kann von gesetzlich zu bestimmenden inhaltlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(12) Die Absätze 1 bis 11 gelten auch für Teleshoppingkanäle.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×