MStV

Medienstaatsvertrag

Vom 23.4.2020

Zuletzt geändert am 16.5.2023

2. Unterabschnitt
Medienplattformen und Benutzeroberflächen

§ 78

Anwendungsbereich

1 2Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Medienplattformen und Benutzeroberflächen. Mit Ausnahme der §§ 79, 80, 86 Abs. 1und § 109 gelten sie nicht für

1. infrastrukturgebundene Medienplattformen mit in der Regel weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten und deren Benutzeroberflächen oder
2. nicht infrastrukturgebundene Medienplattformen und Benutzeroberflächen, die keine Benutzeroberflächen von Medienplattformen nach Nummer 1 sind, mit in der Regel weniger als 20.000 tatsächlichen täglichen Nutzern im Monatsdurchschnitt.
4Die Landesmedienanstalten legen in den Satzungen und Richtlinien nach § 88 unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse Kriterien für die Ermittlung der Schwellenwerte fest.