(1) 1Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. 2Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. 3Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. 4Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. 5Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. 6Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 35 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teleshoppingkanäle.