MStV

Medienstaatsvertrag

Vom 23.4.2020

Zuletzt geändert am 27.2.2024

I. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
II. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Rundfunk
§ 3Allgemeine Grundsätze
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§ 26Auftrag
IV. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den privaten Rundfunk
1. Unterabschnitt
Anwendungsbereich, Programmgrundsätze
§ 50Anwendungsbereich
2. Unterabschnitt
Zulassung
§ 52Grundsatz
3. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 59Meinungsvielfalt, regionale Fenster
4. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung
§ 69Finanzierung
V. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien
1. Unterabschnitt
Rundfunkähnliche Telemedien
§ 74Werbung, Gewinnspiele
2. Unterabschnitt
Medienplattformen und Benutzeroberflächen
§ 78Anwendungsbereich
3. Unterabschnitt
Medienintermediäre
§ 91Anwendungsbereich
4. Unterabschnitt
Video-Sharing-Dienste
§ 97Anwendungsbereich
5. Unterabschnitt
Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen
§ 99aBarrierefreiheitsanforderungen, grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen
VI. Abschnitt
Übertragungskapazitäten, Freie Verbreitung
§ 100Grundsatz
VII. Abschnitt
Medienaufsicht
§ 104Organisation
VIII. Abschnitt
Revision, Ordnungswidrigkeiten
§ 114Revision zum Bundesverwaltungsgericht
IX. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 116Kündigung

§ 32a

Einstellung, Überführung und Austausch von Programmen

(1) 1 Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können die in § 28 Abs. 5 Satz 1 genannten Fernsehprogramme ganz oder teilweise einstellen oder deren Inhalte in Angebote im Internet gleichartigen Inhalts überführen. 2 Eine Überführung gleichartigen Inhalts gemäß Satz 1 liegt insbesondere auch vor, wenn für eine Verbreitung des Angebots im Internet (linear oder auf Abruf) unter grundlegender Beibehaltung der thematischen inhaltlichen Ausrichtung des Angebots und der angestrebten Zielgruppe internetspezifische Gestaltungsmittel eingesetzt werden. 3 Für Einstellung und Überführung, auch soweit diese in ein Telemedienangebot erfolgt, findet ausschließlich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 5 Anwendung; § 30 bleibt unberührt.

(2) 1 Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erstellen Angebotskonzepte, in denen sie jeweils darstellen, welches Fernsehprogramm oder welche Teile davon eingestellt werden sollen oder wie die betroffenen Inhalte gegebenenfalls unter Berücksichtigung internetspezifischer Gestaltungsmittel in ein Angebot im Internet überführt werden sollen. 2 Dabei haben sie darzulegen, dass der Auftrag auch durch das veränderte Angebot erfüllt wird und die Änderung des Angebots dem Auftrag nach § 26 unter Berücksichtigung des geänderten Nutzerverhaltens dem Entwicklungsbedarf entspricht. 3 Werden Inhalte ganz oder teilweise in ein Angebot im Internet überführt, gilt § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend; das Angebotskonzept muss auch Ausführungen zur Einbindung in die gemeinsame Plattformstrategie im Sinne des § 30 Abs. 1 enthalten. 4 Das zuständige Gremium gibt Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme. 5 Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. 6 Das zuständige Gremium der Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen. 7 Die Aufgabe, Angebotskonzepte für Gemeinschaftsangebote zu erstellen, wird von den beteiligten Rundfunkanstalten gemeinschaftlich ausgeübt.

(3) Die Angebotskonzepte müssen eine Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die KEF ermöglichen.

(4) 1 Die Entscheidung über die Einstellung des Fernsehprogramms und das neue oder veränderte Angebotskonzept bedürfen der Zustimmung des zuständigen Gremiums der Rundfunkanstalt. 2 Die Entscheidung ist zu begründen.

(5) 1 Nach Zustimmung des zuständigen Gremiums hat die jeweilige Rundfunkanstalt der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. 2 Nach Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3 und nach Prüfung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind die Einstellung des Fernsehprogramms und das neue oder veränderte Angebotskonzept im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt zu veröffentlichen. 3 In den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder ist zugleich auf die Veröffentlichung im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen.

(6) 1 Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können die in § 28 Abs. 5 Satz 1 genannten Fernsehprogramme durch ein anderes Fernsehprogramm austauschen. 2 Hierfür gilt das Verfahren gemäß Absatz 2 bis 5 entsprechend.

(7) 1 Ein nach den Absätzen 1 bis 6 eingestelltes, überführtes oder ausgetauschtes Angebot kann wiederaufgenommen, selbst eingestellt sowie erneut überführt oder ausgetauscht werden; dabei ist auch die Überführung in ein Programm, das nicht über das Internet übertragen wird, zulässig. 2 Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend. 3 Die Änderung von Telemedienangeboten richtet sich nach § 32.

(8) 1 Durch die Überführung oder den Austausch der in § 28 Abs. 5 Satz 1 genannten Fernsehprogramme darf kein Mehrbedarf entstehen; dabei bleiben von Nutzerzahlen abhängige Verbreitungskosten außer Betracht. 2 Im Übrigen richten sich die Überführung oder der Austausch nach § 32 Abs. 4 bis 7 entsprechend; Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 33

Jugendangebot

(1) 1 Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF bieten gemeinsam ein Jugendangebot an, das Rundfunk und Telemedien umfasst. 2 Das Jugendangebot soll inhaltlich die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen als Zielgruppe in den Mittelpunkt stellen und dadurch einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nach § 26 leisten. 3 Zu diesem Zweck sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insbesondere eigenständige audiovisuelle Inhalte für das Jugendangebot herstellen oder herstellen lassen und Nutzungsrechte an Inhalten für das Jugendangebot erwerben. 4 Das Jugendangebot soll journalistisch-redaktionell veranlasste und journalistisch-redaktionell gestaltete interaktive Angebotsformen aufweisen und Inhalte anbieten, die die Nutzer selbst zur Verfügung stellen.

(2) 1 Zur Erfüllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Zielgruppe ist das Jugendangebot inhaltlich und technisch dynamisch und entwicklungsoffen zu gestalten und zu verbreiten. 2 Dazu soll auch durch eine zielgruppengerechte interaktive Kommunikation mit den Nutzern sowie durch verstetigte Möglichkeiten ihrer Partizipation beigetragen werden.

(3) 1 Andere Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF nach Maßgabe dieses Staatsvertrages sollen mit dem Jugendangebot inhaltlich und technisch vernetzt werden. 2 Wird ein eigenständiger Inhalt des Jugendangebots auch in einem anderen Angebot der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF genutzt, sind die für das andere Angebot geltenden Maßgaben dieses Staatsvertrages einschließlich eines eventuellen Telemedienkonzepts zu beachten.

(4) 1 Die Verweildauer der Inhalte des Jugendangebots ist von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF so zu bemessen, dass sie die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen abbilden und die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der jeweils zur Zielgruppe gehörenden Generationen erfüllen. 2 Die Grundsätze der Bemessung der Verweildauer sind von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF regelmäßig zu prüfen. 3 Die Verweildauer von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, ist zeitlich angemessen zu begrenzen.

(5) 1 Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung nach Maßgabe von § 8 Abs. 7 und § 38, flächendeckende lokale Berichterstattung, nicht auf das Jugendangebot bezogene presseähnliche Angebote, ein eigenständiges Hörfunkprogramm und die für das Jugendangebot in der Anlage zu diesem Staatsvertrag genannten Angebotsformen sind im Jugendangebot nicht zulässig. 2 Ist zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen die Verbreitung des Jugendangebots außerhalb des von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF für das Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals geboten, sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF für die Einhaltung der Bedingungen des Satzes 1 Sorge tragen. 3 Sie haben für diesen Verbreitungsweg übereinstimmende Richtlinien, insbesondere zur Konkretisierung des Jugendmedienschutzes und des Datenschutzes, zu erlassen. 4 Das Jugendangebot darf nicht über Rundfunkfrequenzen (Kabel, Satellit, Terrestrik) verbreitet werden.

(6) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF haben gemeinsam in Bezug auf das Jugendangebot in dem nach § 31 Abs. 2 zu veröffentlichenden Bericht insbesondere darzustellen:

1. den besonderen Beitrag des Jugendangebots zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags,
2. das Erreichen der Zielgruppe, die zielgruppengerechte Kommunikation sowie die verstetigten Möglichkeiten der Partizipation der Zielgruppe,
3. das Ergebnis der Prüfung der Verweildauer nach Absatz 4,
4. die Nutzung des Verbreitungswegs außerhalb des für das Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals nach Absatz 5 Satz 2 und 3,
5. den jeweiligen Anteil der in Deutschland und in Europa für das Jugendangebot hergestellten Inhalte und
6. den jeweiligen Anteil an Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen und erworbenen Nutzungsrechten für angekaufte Spielfilme und angekaufte Folgen von Fernsehserien für das Jugendangebot.

§ 34

Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs

(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

(2) 1 Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. 2 Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

§ 35

Finanzierung

2 Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. 3 Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. 4 Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.

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