(1) 1 Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben jeweils ein wirksames Compliance Management System nach anerkannten Standards zu gewährleisten und nach dem aktuellen Stand fortzuschreiben. 2 Sie haben jeweils eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance-Stelle oder einen Compliance-Beauftragten einzusetzen, die oder der regelmäßig an den Intendanten und an den Verwaltungsrat berichtet. 3 Soweit ein Aufsichtsgremium unmittelbar berührt ist, ist auch an dieses zu berichten. 4 Die Compliance-Stellen und -Beauftragten tauschen sich untereinander aus.
(2) 1 Darüber hinaus beauftragen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio jeweils eine Ombudsperson als externe Anlaufstelle für vertrauliche und anonyme Hinweise zu Rechts- und Regelverstößen in den jeweiligen Rundfunkanstalten. 2 Die Ombudsperson soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und darf keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die neutrale und unabhängige Vertrauensstellung zu gefährden.
2 Bei Beteiligungsunternehmen im Sinne von § 42 Abs. 3 und Gemeinschaftseinrichtungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios stellen die Rundfunkanstalten sicher, dass die Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen über die Themen Transparenz und Compliance dem zuständigen Aufsichtsgremium regelmäßig berichten. 3 Bei anderen Beteiligungen als solchen nach § 42 Abs. 3 sollen die Rundfunkanstalten auf eine Berichterstattung nach Satz 1 hinwirken. 4 Die Berichterstattung erfolgt bei Gemeinschaftseinrichtungen auch an die jeweils federführende Anstalt; bei Beteiligungsunternehmen auch an alle beteiligten Rundfunkanstalten.
(1) 1 Die Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios müssen personell und strukturell in der Lage sein, die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben umfassend zu erfüllen. 2 Hierzu ist insbesondere sicherzustellen, dass
(2) Über die Vorgaben des Absatzes 1 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.