1 2Anbieter von Medienintermediären haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. 3An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach § 115 bewirkt werden. 4Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.