(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Telemedienangebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 29 unter Einbeziehung einer gemeinsamen Plattformstrategie in eigenen Portalen auf Basis des gemeinsamen technischen Plattformsystems nach § 30f und Telemedien außerhalb eigener Portale (Drittplattformen) an. 2Die gemeinsame Plattformstrategie hat das Ziel, einen die Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios umfassenden, aufeinander abgestimmten, gemeinwohlorientierten öffentlichen Raum zu schaffen, und umfasst auch eine Strategie zur Vernetzung mit den Angeboten externer Partner sowie zur Nutzung von Drittplattformen.
(1a) 1 2Soweit dies zur Erfüllung des Auftrages und zur Erreichung der Zielgruppe erforderlich ist, können Telemedienangebote über jeweils eigenständige eigene Portale zugänglich gemacht werden. 3Die besondere Notwendigkeit der verschiedenen eigenständigen Portale ist jeweils im Rahmen der Telemedienkonzepte zu begründen. 4Verschiedene eigene Portale sollen entsprechend der Bedürfnisse der Nutzer nach § 26a Abs. 1 einheitlich auffindbar gemacht werden.
(1b) Soweit dies zur Erfüllung des Auftrages und zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen geboten ist, können Telemedien auch auf Drittplattformen angeboten werden.
(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst insbesondere
(3) 1Durch die zeitgemäße Gestaltung der Telemedienangebote nach Maßgabe des § 26 soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten, Möglichkeiten der interaktiven Kommunikation angeboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden. 2Diese Gestaltung der Telemedienangebote soll die Belange von Menschen mit Behinderungen besonders berücksichtigen, insbesondere in Form von Audiodeskription, Bereitstellung von Manuskripten oder Telemedien in leichter Sprache.
(4) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten ihre Angebote in möglichst barrierefrei zugänglichen elektronischen Portalen an und fassen ihre Programme unter elektronischen Programmführern zusammen. 2Inhalte in eigenen Portalen sowie solche auf Drittplattformen, die aus journalistisch-redaktionellen Gründen dafür geeignet sind, sollen miteinander vernetzt werden, insbesondere durch Verlinkung. 3Die gegenseitige Auffindbarkeit von Inhalten in den eigenen Portalen ist sicherzustellen. 4Die erste Auswahlebene der eigenen Portale soll jeweils auch Empfehlungen zu Inhalten in anderen Portalen enthalten und zu diesen verlinken. 5Die Angebote sollen auch auf Inhalte verlinken, die Einrichtungen der Wissenschaft, Kultur sowie der Bildung anbieten und die aus journalistisch-redaktionellen Gründen für die Telemedienangebote geeignet sind. 6Der Einsatz von Personalisierungsmöglichkeiten soll dem Nutzer einen unmittelbaren, portalübergreifenden Zugriff auf Inhalte ermöglichen.
(5) Nicht zulässig sind in Telemedienangeboten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten:
(6) 1Werden Telemedien von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio außerhalb eigener Portale verbreitet, sollen sie für die Einhaltung des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 Sorge tragen. 2Durch die Nutzung des Verbreitungswegs im Sinne des Satzes 1 dürfen sie keine Einnahmen durch Werbung und Sponsoring erzielen.
(7) 1Die eigenen Portale sowie Telemedien auf Drittplattformen dürfen jeweils nicht presseähnlich sein. Eigene Portale sind im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton zu gestalten, die Nutzung von Texten ist hier nur zulässig bei
(8) 1Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio Dienste anbieten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, finden von den Bestimmungen des 5. 2Unterabschnitts des V. Abschnitts nur § 99a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 99c Abs. 1 Anwendung.