MStV

Medienstaatsvertrag

Vom 23.4.2020

Zuletzt geändert am 16.5.2023

§ 67

Richtlinien

1 2Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur näheren Ausgestaltung der §§ 59, 65 und 66. 3In den Richtlinien zu § 66 sind insbesondere Vorgaben über Berufung und Zusammensetzung des Programmbeirats zu machen.