GlüStV 2021

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland

Vom 29.10.2020

Zuletzt geändert am 24.3.2022

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele des Staatsvertrages
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Staates
§ 9Glücksspielaufsicht
Dritter Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
§ 12Erlaubnis
Vierter Abschnitt
Gewerbliche Spielvermittlung
§ 19Gewerbliche Spielvermittlung
Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften
§ 20Spielbanken
Sechster Abschnitt
Datenschutz
§ 23Sperrdatei, Datenverarbeitung
Siebter Abschnitt
Spielhallen
§ 24Erlaubnisse
Achter Abschnitt
Pferdewetten
§ 27Pferdewetten
Neunter Abschnitt
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
§ 27aErrichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten und Kündigung
§ 28Regelungen der Länder

§ 6f

IT-Sicherheitskonzept

(1) 1 Erlaubnisinhaber haben geeignete Sicherheitsmaßnahmen im IT-Sicherheitskonzept zu beschreiben und zu implementieren. 2 Das Sicherheitskonzept ist regelmäßig zu überprüfen und, soweit hierzu Veranlassung besteht, zu überarbeiten.

(2) Die Sicherheitsmaßnahmen müssen mindestens folgende Aspekte umfassen:

1. den jederzeitigen Schutz der personenbezogenen Daten der Spieler vor unrechtmäßiger Verarbeitung,
2. die Sicherstellung der dauerhaften und jederzeitigen Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten, etwa durch Verschlüsselungsmechanismen, Zugriffskontrollen und Virenschutzprogramme,
3. die regelmäßige Sicherung aller relevanten Daten,
4. die Etablierung und den regelmäßigen Test von Prozessen, die eine schnelle Wiederherstellung gesicherter Daten ermöglichen,
5. den Schutz der verwendeten Systeme vor Manipulationen von innen und außen und
6. die lückenlose Nachvollziehbarkeit der Integrität der Systeme.

(3) 1 Die Wirksamkeit des Sicherheitskonzepts ist mindestens jährlich vom Erlaubnisinhaber auf eigene Kosten durch eine von ihm unabhängige, sachverständige Stelle überprüfen zu lassen. 2 Der zuständigen Erlaubnisbehörde ist der Prüfbericht vorzulegen.

§ 6g

Datenschutz, Speicherung, Aufbewahrung und Löschung

(1) 1 Erlaubnisinhaber müssen die personenbezogenen Daten der Spieler ab Schließung des Spielkontos fünf Jahre aufbewahren. 2 Nach Ablauf des Zeitraums sind die personenbezogenen Daten zu löschen.

(2) Vorhandene personenbezogene Daten sind jederzeit wirksam vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

(3) Die betroffenen Personen sind über Art und Umfang der Speicherung, der Aufbewahrung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren.

§ 6h

Verhinderung parallelen Spiels bei mehreren Anbietern im Internet; Wartezeit vor Anbieterwechsel im Internet

(1) Das parallele Spiel von öffentlichen Glücksspielen durch einen Spieler ist unzulässig.

(2) 1 Zur Vermeidung des anbieterübergreifenden parallelen Spiels im Internet unterhält die zuständige Behörde eine Datei, in der folgende personenbezogene Daten eines Spielers verarbeitet werden:

1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
2. Geburtsdatum,
3. Geburtsort,
4. Anschrift und
5. die Information, ob dieser Spieler im Sinne der Absätze 3 und 4 aktiv geschaltet ist.
2 § 6c Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) 1 Der Erlaubnisinhaber darf einem Spieler die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen im Internet nur ermöglichen, wenn er zuvor die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie die Information, dass der Spieler in der Datei aktiv zu schalten ist, übermittelt hat und ihm nicht unverzüglich zurückübermittelt worden ist, dass der Spieler in der Datei bereits aktiv geschaltet ist. 2 Dem Erlaubnisinhaber wird zurückübermittelt, dass der Spieler aktiv geschaltet ist, wenn er die Meldung nach Satz 1 übermittelt und in der Datei die Information vermerkt ist, dass der Spieler aktiv geschaltet ist. 3 Ist der Spieler zum Zeitpunkt der Übermittlung durch den Erlaubnisinhaber nach Satz 1 nicht aktiv geschaltet, wird zugleich in der Datei nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 vermerkt, dass der Spieler nunmehr aktiv geschaltet ist. 4 Die Übermittlung durch den Erlaubnisinhaber nach Satz 1 darf erst unmittelbar vor Beginn des ersten Spiels des Spielers erfolgen. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2 teilnehmen dürfen. 6 In der Erlaubnis oder durch Allgemeinverfügung der für die Führung der Limitdatei zuständigen Behörde kann festgelegt werden, dass in den Fällen des Satzes 1 statt der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten andere von der Behörde festgelegte Daten zu übermitteln sind, die zur eindeutigen Identifizierung des Spielers geeignet und erforderlich sind.

(4) 1 Die Information nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, dass der Spieler aktiv geschaltet ist, wird fünf Minuten (Wartefrist) nachdem der Erlaubnisinhaber der Datei gemeldet hat, dass der Spieler nicht mehr aktiv zu schalten ist, entfernt. 2 Die Meldung nach Satz 1 darf nur auf Veranlassung des Spielers und in den Fällen des Satzes 5 erfolgen. 3 Der Erlaubnisinhaber muss dem Spieler die Möglichkeit einräumen, die Meldung nach Satz 1 zu veranlassen; sie muss durch den Spieler einfach wahrgenommen werden können. 4 Die Meldung nach Satz 1 hat unverzüglich nach der Veranlassung durch den Spieler zu erfolgen. 5 Der Erlaubnisinhaber hat die Meldung nach Satz 1 auch unverzüglich vorzunehmen, wenn seit der letzten Eingabe des Spielers mehr als 30 Minuten vergangen sind. 6 Nach einer Veranlassung durch den Spieler nach den Sätzen 2 bis 4 oder nach einer Meldung nach Satz 5 darf der Erlaubnisinhaber dem Spieler eine weitere Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen im Internet nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ermöglichen.

(5) 1 Die Daten nach Absatz 2 Satz 1 sind nach Ablauf der Wartefrist nach Absatz 4 Satz 1 zu löschen. 2 Die Auswertung und Nutzung der Daten für andere als in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Zwecke ist unzulässig.

(6) 1 Die Datei nach Absatz 2 kann gemeinsam mit der Limitdatei nach § 6c geführt werden. 2 Wird die Datei gemeinsam geführt, findet Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 unverzüglich zu löschen sind; im Übrigen findet § 6c Absatz 8 Anwendung.

(7) 1 Der Erlaubnisinhaber hat dem Spieler die seit der letzten Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 vergangene Zeit anzuzeigen. 2 Nach Ablauf von 60 Minuten seit der letzten Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1, darf eine weitere Spielteilnahme nur ermöglicht werden, wenn der Spieler auf die verstrichene Zeit hingewiesen wird und dieser die Kenntnisnahme des Hinweises ausdrücklich bestätigt hat. 3 Satz 2 gilt entsprechend für den Ablauf von jeweils weiteren 60 Minuten seit der letzten Bestätigung nach Satz 2.

(8) 1 Der Anschluss an die Datei nach Absatz 2 und deren Nutzung sind für den Erlaubnisinhaber kostenpflichtig. 2 Die Veranlassung nach Absatz 4 durch den Spieler ist kostenfrei.

§ 6i

Spielsuchtfrüherkennung; Safe-Server; kurzfristige Sperre

(1) 1 Veranstalter von Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen im Internet sowie Veranstalter und Vermittler von Sportwetten im Internet müssen auf eigene Kosten ein auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhendes, auf Algorithmen basierendes automatisiertes System zur Früherkennung von glücksspielsuchtgefährdeten Spielern und von Glücksspielsucht einsetzen; Einzelheiten sind in der Erlaubnis festzulegen. 2 Das System zur Spielsuchtfrüherkennung hat jedenfalls die auf dem Spielkonto zu erfassenden Daten auszuwerten und ist regelmäßig zu aktualisieren. 3 Es ist im Sozialkonzept nach § 6 zu berücksichtigen. 4 Im Sozialkonzept sind Maßnahmen festzulegen, die zu ergreifen sind, wenn das System zur Spielsuchtfrüherkennung einen möglicherweise glücksspielsuchtgefährdeten Spieler identifiziert. 5 Die Maßnahmen sind durchzuführen.

(2) 1 Veranstalter von Sportwetten, Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen im Internet müssen auf eigene Kosten ein technisches System einrichten und betreiben, welches sämtliche für die Durchführung der Glücksspielaufsicht erforderlichen Daten zutreffend erfasst, digital nichtveränderlich ablegt sowie eine jederzeitige elektronische Kontrolle einschließlich unmittelbarem Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde ermöglicht. 2 Die personenbezogenen Daten sind zu pseudonymisieren, wobei für die zuständige Aufsichtsbehörde erkennbar bleiben muss, welche gespeicherten Vorgänge denselben Spieler betreffen. 3 Das Nähere ist von der Erlaubnisbehörde in der Erlaubnis oder durch Allgemeinverfügung zu bestimmen: Insbesondere ist zu bestimmen, ob die Pseudonymisierung durch den Veranstalter oder durch die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgt. 4 Im Falle einer Pseudonymisierung durch die Aufsichtsbehörde sind vor der Pseudonymisierung ausschließlich Prüfungen hinsichtlich der Einhaltung des Teilnahmeverbots Minderjähriger und des räumlichen Geltungsbereichs der Erlaubnis zulässig. 5 Im Falle einer Pseudonymisierung durch den Veranstalter müssen die zur Prüfung der Einhaltung des Teilnahmeverbots Minderjähriger und des räumlichen Geltungsbereichs der Erlaubnis erforderlichen Daten erkennbar bleiben.

(3) 1 Bei Sportwetten, Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen im Internet ist eine deutlich erkennbare und eindeutig beschriftete Schaltfläche anzuzeigen, deren Betätigung eine sofortige kurzzeitige Sperre des Spielers auslöst. 2 Die Schaltfläche ist überall dort dauerhaft anzuzeigen, wo eine Spielteilnahme möglich ist. 3 § 8 Absatz 1 und 2, § 8a Absatz 4 und § 23 sind entsprechend anzuwenden, wobei als Grund der Sperre nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 die Betätigung der Schaltfläche nach Satz 1 anzugeben und § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht anzuwenden ist. 4 Bei der Eintragung nach § 8a Absatz 4 ist auch der Zeitpunkt der Betätigung der Schaltfläche an die Sperrdatei zu übermitteln; dieser ist in der Sperrdatei zu speichern. 5 Die Sperre endet ohne Antrag nach Ablauf von 24 Stunden ab Betätigung der Schaltfläche. 6 Abweichend von § 23 Absatz 5 sind die eingetragenen personenbezogenen Daten innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Sperre zu löschen. 7 Nach einer Betätigung der Schaltfläche ist es nicht zulässig, den Spieler nach einer Bestätigung zu fragen.

§ 6j

Unentgeltliche Angebote

(1) 1 Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen im Internet dürfen unentgeltliche Unterhaltungsangebote, die mit Ausnahme des nicht zu entrichtenden Entgelts und eines fehlenden Geldgewinns einem von ihnen veranstalteten oder vermittelten öffentlichen Glücksspiel entsprechen oder diesen Glücksspielen nachgebildet sind, nur Spielern anbieten, für die bei ihnen ein Spielkonto im Sinne des § 6a eingerichtet ist. 2 Der Erlaubnisinhaber darf die Wahrnehmung dieser Unterhaltungsangebote ohne Spielkonto nicht ermöglichen. 3 Satz 2 gilt entsprechend für die Ermöglichung der Teilnahme Minderjähriger und gesperrter Spieler.

(2) 1 Bieten Veranstalter und Vermittler unentgeltliche Unterhaltungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 an, die einem bestimmten öffentlichen Glücksspiel im Internet entsprechen oder insbesondere durch die Benennung oder die äußere Gestaltung, den Anschein erwecken einem bestimmten virtuellen Automatenspiel oder einem Online-Casinospiel zu entsprechen, hat das unentgeltliche Unterhaltungsangebot mit Ausnahme des nicht zu entrichtenden Entgelts und des fehlenden Geldgewinns dem öffentlichen Glücksspiel insgesamt zu entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Gewinnwahrscheinlichkeit und der Auszahlungsquote. 2 Sofern bei dem öffentlichen Glücksspiel Gebühren oder ähnliche Abgaben zugunsten des Erlaubnisinhabers oder Dritten vom Spieler gezahlt werden müssen, sind diese bei unentgeltlichen Unterhaltungsangeboten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu simulieren und anzugeben.

§ 7

Aufklärung

(1) 1 Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben den Spielern vor der Spielteilnahme spielrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen sowie über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. 2 Als spielrelevante Informationen kommen insbesondere in Betracht:

1. alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind,
2. die Höhe aller Gewinne,
3. wann und wo alle Gewinne veröffentlicht werden,
4. der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),
5. Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,
6. der Annahmeschluss der Teilnahme,
7. das Verfahren, nach dem der Gewinner ermittelt wird, insbesondere die Information über den Zufallsmechanismus, der der Generierung der zufallsabhängigen Spielergebnisse zu Grunde liegt,
8. wie die Gewinne zwischen den Gewinnern aufgeteilt werden,
9. die Ausschlussfrist, bis wann Gewinner Anspruch auf ihren Gewinn erheben müssen,
10. der Name des Erlaubnisinhabers sowie seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),
11. die Handelsregisternummer (soweit vorhanden),
12. wie der Spieler Beschwerden vorbringen kann und
13. das Datum der ausgestellten Erlaubnis.
3 Informationen über Höchstgewinne sind mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden. 4 Spieler und Behörden müssen leichten Zugang zu diesen Informationen haben.

(2) Lose, Spielscheine, Spielquittungen und vergleichbare Bescheinigungen müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten; bei Glücksspielen, die über das Internet angeboten werden, erfolgt eine Verlinkung zu entsprechenden Angeboten gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5.

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