GlüStV 2021

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland

Vom 29.10.2020

Zuletzt geändert am 24.3.2022

§ 21

Sportwetten

(1) Sportwetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (Ergebniswetten) sowie auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses oder auf eine Kombination solcher Vorgänge (Ereigniswetten) erlaubt werden.

(1a) 1 2Die Ausgestaltung von Sportwetten darf den Zielen des § 1 nicht zuwiderlaufen. 3Sportwetten auf Sportereignisse, an denen ausschließlich oder überwiegend Minderjährige beteiligt sind, sind unzulässig, es sei denn, es handelt sich um national oder international bedeutsame sportliche Großereignisse. 4Gleiches gilt für Sportereignisse, an denen ausschließlich oder überwiegend Amateure teilnehmen. 5Sportwetten, die in erheblichem Maße anfällig für Manipulationen sind oder die die Integrität des sportlichen Wettbewerbs gefährden, sind unzulässig; dies betrifft insbesondere Geschehnisse, die ein Teilnehmer eines Sportereignisses selbst willkürlich herbeiführen kann. 6Sportwetten auf den Eintritt eines regelwidrigen Verhaltens oder die Sanktionierung eines regelwidrigen oder vermeintlich regelwidrigen Verhaltens sind unzulässig.

(2) In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden.

(3) 1Die Veranstaltung, Vermittlung und der Eigenvertrieb von Sportwetten müssen organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden. 2Beteiligte, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Wettereignisses Einfluss haben, sowie von diesen Personen beauftragte Dritte dürfen weder Sportwetten auf den Ausgang oder den Verlauf des Sportereignisses abschließen noch Sportwetten durch andere fördern. 3Die Veranstalter von Sportwetten sind verpflichtet, sich an einem unabhängigen Frühwarnsystem zu beteiligen, welches der Abwehr von Manipulationen des sportlichen Wettbewerbs dient und geeignet ist, diese frühzeitig zu identifizieren. 4Die Veranstalter unterrichten die Behörden unverzüglich über Auffälligkeiten, wirken an der Aufklärung mit und stellen verfügbare Informationen zur Verfügung. 5Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde kann weitere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Wettmanipulationen verlangen.

(4) 1Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten ist nicht zulässig. Während des laufenden Sportereignisses dürfen ausschließlich Wetten abgeschlossen werden, die

1. Wetten auf das Endergebnis oder
2. Wetten auf das nächste Tor, den nächsten Satz oder einen ähnlichen Bestandteil eines Endergebnisses in Sportarten, in denen regelmäßig nur eine geringe Gesamtanzahl dieser Ereignisse im Laufe des Sportereignisses auftritt, insbesondere im Fußball, Hockey, Eishockey oder Volleyball,
3sind.

(5) 1Sportwetten dürfen nur angeboten werden, wenn diese nach Art und Zuschnitt zuvor von der zuständigen Behörde erlaubt worden sind. 2Die Erteilung der Erlaubnis zum Angebot einer Wette erfolgt auf Antrag. 3In der Erlaubnis kann die zuständige Behörde auf eine auf der Internetseite der Behörde veröffentlichte Liste erlaubter Wetten Bezug nehmen. 4Die Erlaubnis zum Angebot weiterer Wetten gilt für Wetten als erteilt, die bereits in der Liste nach Satz 3 enthalten sind, wenn der Veranstalter die Absicht zum Angebot dieser Wetten bei der zuständigen Behörde angezeigt und diese nicht binnen zwei Wochen widersprochen hat. 5Die Erlaubnis zum Angebot einer Wette kann widerrufen werden, es sei denn, sie müsste zum Zeitpunkt des Widerrufs erneut erteilt werden. 6Die Erlaubnis nach Satz 4 entfällt bei Streichung der betroffenen Wette aus der Liste nach Satz 3. 7Veranstalter von Sportwetten sind verpflichtet, die Liste nach Satz 3 regelmäßig, mindestens einmal monatlich, zu überprüfen.

(6) 1Veranstalter von Sportwetten und Veranstalter von Sportereignissen dürfen Namen und Geburtsdaten der Wettbewerbsbeteiligten im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben vom 18. September 2014 zum Zwecke der Kontrolle des Verbots in Absatz 3 Satz 2 verarbeiten und dabei auch untereinander sowie an die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde übermitteln. 2Die personenbezogenen Daten sind getrennt von anderen Daten zu verarbeiten und unmittelbar zu löschen, soweit sie für die Kontrolle des Wettverbots nicht mehr erforderlich sind.

(7) 1Eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten im Internet darf nur unter den Voraussetzungen des § 4a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d, Nummer 2 Buchstabe a und c sowie Nummer 3 Buchstabe b bis e erteilt werden. 2Die §§ 4b, 4c Absatz 1 und 2 sowie § 4d sind entsprechend anwendbar.