(1) 1Die Länder begrenzen die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des § 1. 2Die Vermittlung von Sportwetten in diesen Stellen bedarf der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1; § 29 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der stationäre Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen sind verboten.
(3) In einer Wettvermittlungsstelle dürfen ausschließlich Wetten eines Veranstalters vertrieben oder vermittelt werden.
(4) 1Bietet der Veranstalter, dessen Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle vertrieben oder vermittelt werden, oder der Vermittler auch Sportwetten im Internet an und ist bei diesem Veranstalter oder Vermittler für einen Spieler ein Spielkonto nach § 6a eingerichtet, sind die in Wettvermittlungsstellen getätigten Wetten des Spielers auf seinem Spielkonto zu erfassen. 2Die für Wetten in der Wettvermittlungsstelle getätigten Zahlungen sind nicht im Rahmen des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits nach § 6c Absatz 1 zu erfassen, es sei denn, die Einzahlungen oder Gewinne aus den Sportwetten, die in der Sportwettvermittlungsstelle abgeschlossen worden sind, werden auf dem Spielkonto nach § 6a gutgeschrieben und können als Einsatz für Glücksspiele im Internet verwendet werden. 3Veranstalter und Vermittler haben dies durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen.
(5) Das Nähere zu Wettvermittlungsstellen regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.