GlüStV 2021

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland

Vom 29.10.2020

Zuletzt geändert am 24.3.2022

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele des Staatsvertrages
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Staates
§ 9Glücksspielaufsicht
Dritter Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
§ 12Erlaubnis
Vierter Abschnitt
Gewerbliche Spielvermittlung
§ 19Gewerbliche Spielvermittlung
Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften
§ 20Spielbanken
Sechster Abschnitt
Datenschutz
§ 23Sperrdatei, Datenverarbeitung
Siebter Abschnitt
Spielhallen
§ 24Erlaubnisse
Achter Abschnitt
Pferdewetten
§ 27Pferdewetten
Neunter Abschnitt
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
§ 27aErrichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten und Kündigung
§ 28Regelungen der Länder

§ 6d

Informationspflichten des Anbieters bei Glücksspielen im Internet

(1) 1 Spieler müssen jederzeit die Möglichkeit haben, den Stand des Guthabens auf dem Spielkonto, die Spielhistorie insgesamt und je Spielform, Ein- und Auszahlungen, Limits und Änderungen von Limits sowie sonstige Transaktionen der letzten zwölf Monate einzusehen. 2 Die Spielhistorie nach Satz 1 hat die einzelnen Einsätze, Gewinne und Verluste des Spielers unter Angabe des jeweiligen Zeitpunkts zu umfassen.

(2) 1 Veranstalter und Vermittler haben Spieler über die Summe der Einsätze, Gewinne und Verluste der jeweils vorangegangenen 30 Tage zu informieren. 2 Diese Information muss nach jeder Identifizierung und Authentifizierung erfolgen sowie vor Beginn eines Spiels, wenn seit der letzten Information mehr als 24 Stunden vergangen sind. 3 Eine Spielteilnahme darf erst nach ausdrücklich erklärter Kenntnisnahme der Information durch den Spieler erfolgen.

(3) Veranstalter und Vermittler müssen Spielern auf Antrag eine geordnete Auflistung sämtlicher Transaktionen auf dem Spielkonto der vergangenen zwölf Monate unverzüglich kostenlos zur Verfügung stellen.

§ 6e

Weitere Bestimmungen zum Jugend- und Spielerschutz bei Glücksspielen im Internet

(1) 1 Der Ausschluss Minderjähriger und gesperrter Spieler muss jederzeit durch geeignete technische Verfahren zur Identifizierung und Authentifizierung sichergestellt sein. 2 In der Erlaubnis können Vorgaben zur Durchführung der Identifizierung und Authentifizierung festgelegt werden, insbesondere kann festgelegt werden, dass in regelmäßigen Zeitabständen, die in der Erlaubnis zu bestimmen sind, abweichend von der gewöhnlich angewendeten Authenitfizierungsmethode eine weitere Authentifizierungsmethode angewandt werden muss.

(2) 1 Bei Glücksspielen im Internet verwendete Zufallsgeneratoren sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und danach mindestens einmal im Jahr auf Kosten des Erlaubnisinhabers von einer von diesem unabhängigen sachverständigen Stelle, die von der zuständigen Erlaubnisbehörde zu bestimmen ist, auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. 2 Das Ergebnis ist der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) 1 Das Angebot von öffentlichen Glücksspielen im Internet muss unter einer Internetdomain angeboten werden, deren länderspezifische Domain oberster Stufe „.de“ ist. 2 Auf der Startseite der unter dem Domain-Namen aufrufbaren Internetseiten des Erlaubnisinhabers muss an jeweils einer gut sichtbaren Stelle platziert werden, dass die Teilnahme an Glücksspielen für Personen unter 18 Jahren unzulässig ist und der Erlaubnisinhaber über eine Erlaubnis der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde verfügt und unter deren Aufsicht steht. 3 Der direkte Aufruf der Internetdomain der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde muss vorgesehen sein.

(4) Alle Informationen, die der Erlaubnisinhaber Spielern zur Verfügung stellen muss, müssen auf der das Glücksspielangebot enthaltenen Internetdomain des Erlaubnisinhabers in deutscher Sprache zugänglich und von allen Seiten der Domain aufrufbar sein.

(5) 1 Spieler sind im Rahmen der Spielteilnahme unmittelbar über die Risiken und möglichen negativen sozialen Folgen des Glücksspiels aufzuklären. 2 Informationen zur Glücksspielsucht sind zur Verfügung zu stellen. 3 Der direkte Aufruf der Internetdomains von unabhängigen Beratungsinstitutionen ist zu ermöglichen.

§ 6f

IT-Sicherheitskonzept

(1) 1 Erlaubnisinhaber haben geeignete Sicherheitsmaßnahmen im IT-Sicherheitskonzept zu beschreiben und zu implementieren. 2 Das Sicherheitskonzept ist regelmäßig zu überprüfen und, soweit hierzu Veranlassung besteht, zu überarbeiten.

(2) Die Sicherheitsmaßnahmen müssen mindestens folgende Aspekte umfassen:

1. den jederzeitigen Schutz der personenbezogenen Daten der Spieler vor unrechtmäßiger Verarbeitung,
2. die Sicherstellung der dauerhaften und jederzeitigen Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten, etwa durch Verschlüsselungsmechanismen, Zugriffskontrollen und Virenschutzprogramme,
3. die regelmäßige Sicherung aller relevanten Daten,
4. die Etablierung und den regelmäßigen Test von Prozessen, die eine schnelle Wiederherstellung gesicherter Daten ermöglichen,
5. den Schutz der verwendeten Systeme vor Manipulationen von innen und außen und
6. die lückenlose Nachvollziehbarkeit der Integrität der Systeme.

(3) 1 Die Wirksamkeit des Sicherheitskonzepts ist mindestens jährlich vom Erlaubnisinhaber auf eigene Kosten durch eine von ihm unabhängige, sachverständige Stelle überprüfen zu lassen. 2 Der zuständigen Erlaubnisbehörde ist der Prüfbericht vorzulegen.

§ 6g

Datenschutz, Speicherung, Aufbewahrung und Löschung

(1) 1 Erlaubnisinhaber müssen die personenbezogenen Daten der Spieler ab Schließung des Spielkontos fünf Jahre aufbewahren. 2 Nach Ablauf des Zeitraums sind die personenbezogenen Daten zu löschen.

(2) Vorhandene personenbezogene Daten sind jederzeit wirksam vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

(3) Die betroffenen Personen sind über Art und Umfang der Speicherung, der Aufbewahrung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren.

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