(1) 1 Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 dürfen vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen für die erlaubten Glücksspiele werben und Sponsoring betreiben. 2 Sie können Dritte mit der Durchführung der Werbung beauftragen. 3 In der Erlaubnis nach § 4 sind Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere im Fernsehen und im Internet einschließlich fernsehähnlichen Telemedien und Video-Sharing-Diensten, sowie zu Pflichthinweisen festzulegen. 4 Werbung über Telekommunikationsanlagen ist verboten. 5 Nicht vom Verbot nach Satz 4 umfasst sind Anrufe des Spielers oder Spielinteressenten beim Veranstalter oder Vermittler; diese Telefonate dürfen mit Einwilligung des Spielers oder Spielinteressenten im Hinblick auf § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auch Werbung für erlaubtes Glücksspiel zum Gegenstand haben. 6 Ferner ist die Telekommunikation innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses nicht vom Verbot nach Satz 4 erfasst.
(2) 1 Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel darf den Zielen des § 1 nicht zuwiderlaufen. 2 Die Werbung darf nicht übermäßig sein. 3 Bei der Werbung für einzelne Glücksspiele dürfen besondere Merkmale des jeweiligen Glücksspiels herausgehoben werden. 4 Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. 5 Soweit möglich, sind Minderjährige als Empfänger von Werbung auszunehmen. 6 Irreführende Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten. 7 In der Werbung dürfen die Ergebnisse von Glücksspielen nicht als durch den Spieler beeinflussbar und Glücksspiele nicht als Lösung für finanzielle Probleme dargestellt werden. 8 Werbung, die den Eindruck erweckt, ein redaktionell gestalteter Inhalt zu sein, ist unzulässig.
(3) 1 Täglich zwischen 6 Uhr und 21 Uhr darf keine Werbung im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele erfolgen; Absatz 4 bleibt unberührt. 2 Unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen ist auf dem übertragenden Kanal Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis nicht zulässig. 3 Werbung für Sportwetten mit aktiven Sportlern und Funktionären ist unzulässig.
(4) In Sportstätten ist Werbung für Glücksspiele nur in Form der Dachmarkenwerbung auf Trikots und Banden sowie ähnlichen Werbemitteln erlaubt.
(5) 1 An einzelne Personen adressierte Werbung für Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2 nicht teilnehmen dürfen, darf nur erfolgen, wenn eine vorherige Einwilligung des vorgesehenen Empfängers zu dem Empfang von Werbung und zur Abfrage der Sperrdatei durch den Werbenden vorliegt. 2 Persönlich adressierte Werbung für diese Glücksspiele an gesperrte Spieler ist unzulässig. 3 Werbende sind verpflichtet, vor dem Versand solcher Werbung, insbesondere durch die Post oder per E-Mail, durch Abgleich mit der Sperrdatei sicherzustellen, dass der Empfänger kein gesperrter Spieler ist. 4 Ergibt der Abgleich, dass ein Spieler gesperrt ist, gilt eine zuvor erteilte Einwilligung im Sinne des Satzes 1 gegenüber dem Veranstalter oder Vermittler als widerrufen.
(6) 1 Für Werbung für Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2 nicht teilnehmen dürfen, im Internet, insbesondere in Form von Affiliate-Links, darf keine variable, insbesondere umsatz-, einzahlungs- oder einsatzabhängige Vergütung vereinbart oder gezahlt werden. 2 Live-Zwischenstände von Sportereignissen dürfen nicht mit der Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis verbunden werden; davon unberührt bleibt die Anzeige von Live-Zwischenständen zu Wettangeboten auf der eigenen Internetseite eines Wettanbieters.
(7) Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele sind verboten.
(1) 1 Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen im Internet müssen für jeden Spieler ein anbieterbezogenes Spielkonto einrichten. 2 Die Ermöglichung der Spielteilnahme ohne Spielkonto ist unzulässig. 3 Jeder Spieler darf nur ein Spielkonto bei demselben Veranstalter oder Vermittler haben. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Eigenvertrieb von öffentlichen Glücksspielen.
(2) 1 Zur Einrichtung des Spielkontos hat sich ein Spieler mit Angaben zu Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz beim Veranstalter oder Vermittler zu registrieren. 2 Veranstalter und Vermittler, bei denen die Registrierung erfolgt, müssen die Richtigkeit der Angaben überprüfen. 3 Die Überprüfung hat durch geeignete und zuverlässige Verfahren zu erfolgen. 4 In der Erlaubnis können einzelne geeignete und zuverlässige Verfahren bestimmt werden.
(3) 1 Kann die Richtigkeit der Angaben des Spielers im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 nicht festgestellt werden, hat der Veranstalter oder Vermittler den Spieler zur Korrektur der Angaben oder zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben aufzufordern. 2 Die Richtigkeit korrigierter Angaben ist durch den Veranstalter oder Vermittler zu überprüfen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) 1 Vor Bestätigung der Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 sind die Ermöglichung der Spielteilnahme und Auszahlungen an den Spieler nicht zulässig. 2 Abweichend von Satz 1 können Veranstalter oder Vermittler für einen Zeitraum von 72 Stunden ab der Registrierung nach Absatz 2 Satz 1 die Spielteilnahme über ein Spielkonto bis zu einem Einzahlungslimit von 100 Euro ermöglichen. 3 In diesem Fall ist der Spieler vor Ermöglichung der Spielteilnahme darauf hinzuweisen, dass Auszahlungen bis zur Bestätigung der Richtigkeit seiner Angaben nicht zulässig sind; der Spieler hat die Kenntnisnahme des Hinweises zu bestätigen.
(5) 1 Veranstalter und Vermittler haben den Spieler regelmäßig zur Bestätigung der auf dem Spielkonto hinterlegten Angaben nach Absatz 2 Satz 1 aufzufordern. 2 Die Möglichkeit der Mitteilung von Änderungen ist vorzusehen. 3 Veranstalter und Vermittler haben die Richtigkeit der bestätigten oder geänderten Angaben unverzüglich erneut zu überprüfen. 4 Die Ermöglichung der weiteren Spielteilnahme ist unzulässig, wenn die Richtigkeit der bestätigten oder geänderten Angaben nicht festgestellt werden kann; Absatz 3 gilt entsprechend. 5 Die Ermöglichung der weiteren Spielteilnahme ist auch nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Bestätigung der Richtigkeit infolge einer Überprüfung durch den Veranstalter unzulässig. 6 In den Fällen des Satzes 4 und 5 bleiben Auszahlungen zulässig. 7 Die Sätze 3 bis 6 finden keine Anwendung auf Spielkonten, mit denen ausschließlich die Teilnahme an Glücksspielen möglich ist, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2 teilnehmen dürfen.
(6) 1 Bei einer Änderung von Zahlungs-, Bank- und Kontoverbindungen des Spielers haben Veranstalter und Vermittler die Richtigkeit der hinterlegten Angaben nach Absatz 2 Satz 1 erneut zu überprüfen. 2 Absatz 5 Satz 4 und 7 findet entsprechende Anwendung. 3 Vor Bestätigung der Richtigkeit der Angaben sind Auszahlungen nur unter Nutzung der vor der Änderung hinterlegten Zahlungs-, Bank- und Kontoverbindungen des Spielers zulässig.
(7) 1 Veranstalter und Vermittler haben dem Spieler jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, das Spielkonto zu schließen. 2 Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, eine Zahlungs-, Bank- und Kontoverbindung zur Auszahlung des Restguthabens einzugeben. 3 Mit Ausnahme von Satz 2 darf das Schließen des Spielkontos für den Spieler nicht mit einem höheren Aufwand als dessen Einrichtung verbunden sein.
(8) 1 Veranstalter und Vermittler sollen ein Spielkonto sperren, wenn der Verdacht besteht, dass Gewinne unrechtmäßig erworben wurden, gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Geldwäsche, gegen den vorliegenden Staatsvertrag oder gegen Bedingungen für das Spielkonto verstoßen wird. 2 Spieler sind unverzüglich über die Gründe der Sperre zu unterrichten, soweit gesetzliche oder behördliche Vorgaben nicht entgegenstehen. 3 Veranstalter und Vermittler müssen innerhalb einer angemessenen Frist eine Sachentscheidung treffen. 4 Während der Dauer der Sperre kann der Spieler das Spielkonto nicht schließen.