(1) 1 Mit der Sperrdatei werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet. 2 Es dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
(2) 1 Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln, die Spielverbote zu überwachen haben. 2 Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen. 3 Der Anstalt nach § 27a können gespeicherte Daten sowie Abfrage- und Zugriffsdaten übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, damit die Anstalt die ihr durch diesen Staatsvertrag übertragenen Aufgaben erfüllen kann.
(3) 1 Die Übermittlung von statistischen Abfrage- und Zugriffsdaten zum Zwecke der Nutzungsüberwachung durch die zuständige Behörde ist zulässig. 2 Die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde übermittelt den jeweils für die Aufsicht über die Veranstalter und Vermittler zuständigen Behörden einmal im Monat Berichte, die zur Überprüfung der Einhaltung der Nutzungspflicht geeignet sind.
(4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren.
(5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen.
(6) 1 Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) für die personenbezogenen Daten gesperrter Spieler ist derjenige, der die Daten eingetragen hat. 2 Im Falle des § 8a Absatz 7 Satz 2 ist dies die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde. 3 Überträgt die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde gemäß § 8a Absatz 7 Satz 2 die Zuordnung von Sperren auf den Rechtsnachfolger, ist dieser damit auch Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679.
(7) Die Möglichkeit, Auskunft von der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde zu erlangen, bleibt unbeschadet des Auskunftsrechts der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt.
(1) Unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag.
(2) 1 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen. 2 Sie ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. 3 Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
(1) 1 Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten. 2 Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
(2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.
(3) Die Länder können die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse begrenzen.
(1) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
(2) Die Länder setzen für Spielhallen zur Sicherstellung der Ziele des § 1 Sperrzeiten fest, die drei Stunden nicht unterschreiten dürfen.
(1) 1 Die stationäre Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten darf nur mit einer Erlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erfolgen. 2 § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist anwendbar.
(2) 1 Das Veranstalten und Vermitteln von nach Absatz 1 erlaubten Pferdewetten im Internet nach § 4 Absatz 4 und 5 kann im ländereinheitlichen Verfahren erlaubt werden. 2 §§ 4b Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Satz 4 Nummer 2, 3, 5, 6 und 7, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4c und 4d finden entsprechende Anwendung. 3 Abweichend von § 4c Absatz 3 Satz 2 und 3 wird die Sicherheitsleistung von der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde in Höhe des zu erwartenden Durchschnittsumsatzes eines Monats, maximal auf 50 Millionen Euro, festgesetzt. 4 Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen und Unterlagen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen der in Satz 1 und 2 und Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 5 Die Unterlagen sind auf Kosten des Antragstellers in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
(3) 1 Im Erlaubnisverfahren nach Absatz 2 ist anzugeben, welche Typen von Pferdewetten angeboten werden sollen. 2 In der Erlaubnis kann bestimmt werden, dass wesentliche Änderungen des Angebots von der Erlaubnisbehörde zu genehmigen sind. 3 Ferner kann bestimmt werden, dass neue Typen von Pferdewetten erstmals nach Ablauf einer in der Erlaubnis zu bezeichnenden Wartefrist nach Eingang einer Anzeige bei der Erlaubnisbehörde angeboten werden dürfen.
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, wenn
(1) 1 Die Länder errichten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht insbesondere im Bereich des Internets zum 1. Juli 2021 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt) mit Sitz in Sachsen-Anhalt (Sitzland). 2 Die Anstalt gilt als Einrichtung des Sitzlandes.
(2) Die Anstalt trägt den Namen „Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder“.
(3) Für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt findet das Recht des Sitzlandes Anwendung, soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt.
(4) 1 Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, ist für die Durchführung von Verwaltungsverfahren und für die Verwaltungsvollstreckung das Recht des Sitzlandes anzuwenden. 2 Die Anstalt gilt für die Anwendung des Rechts des Sitzlandes zugleich als dessen Einrichtung.
(5) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.