GlüStV 2021

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland

Vom 29.10.2020

Zuletzt geändert am 24.3.2022

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele des Staatsvertrages
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Staates
§ 9Glücksspielaufsicht
Dritter Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
§ 12Erlaubnis
Vierter Abschnitt
Gewerbliche Spielvermittlung
§ 19Gewerbliche Spielvermittlung
Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften
§ 20Spielbanken
Sechster Abschnitt
Datenschutz
§ 23Sperrdatei, Datenverarbeitung
Siebter Abschnitt
Spielhallen
§ 24Erlaubnisse
Achter Abschnitt
Pferdewetten
§ 27Pferdewetten
Neunter Abschnitt
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
§ 27aErrichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten und Kündigung
§ 28Regelungen der Länder
Neunter Abschnitt
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder

§ 27a

Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel

(1) 1 Die Länder errichten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht insbesondere im Bereich des Internets zum 1. Juli 2021 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt) mit Sitz in Sachsen-Anhalt (Sitzland). 2 Die Anstalt gilt als Einrichtung des Sitzlandes.

(2) Die Anstalt trägt den Namen „Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder“.

(3) Für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt findet das Recht des Sitzlandes Anwendung, soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt.

(4) 1 Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, ist für die Durchführung von Verwaltungsverfahren und für die Verwaltungsvollstreckung das Recht des Sitzlandes anzuwenden. 2 Die Anstalt gilt für die Anwendung des Rechts des Sitzlandes zugleich als dessen Einrichtung.

(5) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.

§ 27b

Satzung

2 Die Anstalt gibt sich nach Maßgabe dieses Staatsvertrages eine Satzung. 3 Die Satzung und deren Änderungen sind im Verkündungsblatt des Sitzlandes zu veröffentlichen.

§ 27c

Trägerschaft und Finanzierung der Anstalt

(1) 1 Träger der Anstalt sind die Länder (Trägerländer). 2 Diese sind gleichzeitig Benutzer der Anstalt.

(2) Die Trägerländer verpflichten sich, eine angemessene Finanzierung der Anstalt sicherzustellen.

(3) 1 Die Trägerländer stellen jährlich die nach dem bestätigten Wirtschaftsplan vorgesehenen finanziellen Mittel anteilig, entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel, bereit (Finanzierungsbeiträge). 2 Der für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel ist der im Bundesanzeiger veröffentlichte, auf die Trägerländer umgerechnete und auf fünf Nachkommastellen gerundete Königsteiner Schlüssel. 3 Dabei wird der im Bundesanzeiger für jedes Trägerland ausgewiesene prozentuale Anteil durch die Summe der prozentualen Anteile aller Trägerländer dividiert und anschließend mit 100 Prozent multipliziert. 4 Für alle Zahlungen gilt jeweils der aktuelle für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel.

(4) Die Anstalt erhält für das Geschäftsjahr 2021 3 Millionen Euro, die von den Trägerländern nach dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel nach Absatz 3 Satz 2 bis 4 getragen werden und der Anstalt bis zum 30. September 2021 zur Verfügung zu stellen sind.

(5) 1 Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der sich aus den Aufgaben der Anstalt ergebenden Besonderheiten geführt. 2 Das Rechnungswesen der Anstalt ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (staatliche Doppik) ausgerichtet. 3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Das Nähere zur Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Satzung.

(6) Die Einzelheiten der Finanzierung werden in einem Verwaltungsabkommen geregelt.

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