(1) Die Datenverarbeitung muss so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen betroffenen Personen möglich ist.
(2) Die Anstalt bestellt eine behördliche IT-Sicherheitsbeauftragte oder einen behördlichen IT-Sicherheitsbeauftragten.
(1) Abweichend von § 27f Absatz 1 und 5 ist
(2) Abweichend von § 27f Absatz 2 ist bis zum 30. Juni 2022 einheitlich zuständige Behörde in den Fällen des § 9a Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen und für die übrigen Fälle des § 9a Absatz 3 die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt.
(3) Abweichend von § 27f Absatz 3 ist bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde nach § 9 Absatz 8 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt.
(4) Abweichend von § 27f Absatz 4 ist bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zuständigen Behörden stellen der Anstalt rechtzeitig vor dem Übergang der Zuständigkeit auf die Anstalt sämtliche zur Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
(6) 1 Zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 ländereinheitlich wahrgenommenen Aufgaben besteht bis zum 31. Dezember 2022 das Glücksspielkollegium der Länder. 2 Hierbei dient das Glücksspielkollegium den Ländern zur Umsetzung einer gemeinschaftlich auszuübenden Aufsicht der jeweiligen obersten Glücksspielaufsichtsbehörden.
(7) 1 Das Glücksspielkollegium der Länder besteht aus 16 Mitgliedern. 2 Jedes Land benennt durch seine oberste Glücksspielaufsichtsbehörde je ein Mitglied sowie dessen Vertreter für den Fall der Verhinderung. 3 Das Glücksspielkollegium gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung. 4 § 9 Absatz 6 gilt entsprechend.
(8) 1 Die Länder bilden für das Glücksspielkollegium eine Geschäftsstelle im Land Hessen. 2 Die Finanzierung des Glücksspielkollegiums und der Geschäftsstelle sowie die Verteilung der Einnahmen aus Verwaltungsgebühren nach § 9a Absatz 4 werden in einer Verwaltungsvereinbarung der Länder geregelt.
(9) 1 Das Glücksspielkollegium fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder. 2 Die Beschlüsse sind zu begründen. 3 In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. 4 Die Beschlüsse sind für die nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden und die Geschäftsstelle bindend; sie haben die Beschlüsse innerhalb der von dem Glücksspielkollegium gesetzten Frist zu vollziehen. 5 Ein Beschluss des Glücksspielkollegiums ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Vorgangs bei der Geschäftsstelle zu fassen.
(10) 1 § 6c Absatz 1 Satz 3 (Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrages für das Einzahlungslimit in der Glücksspielerlaubnis) und § 22a Absatz 7 Satz 2 (Anpassung des Höchsteinsatzes je Spiel) finden keine Anwendung bis zum 31. Dezember 2022; Absatz 11 gilt entsprechend. 2 In diesem Zeitraum findet § 6c Absatz 1 Satz 4 (Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit für Anbieter von Online-Casinospielen) mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von § 6c Absatz 1 Satz 5 und § 27f Absatz 4 Nummer 2 zuständig für die Festsetzung von bindenden Rahmenregelungen die nach Absatz 4 Nummer 2 zuständige Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden der übrigen Vertragsländer ist. 3 In diesem Zeitraum kann zudem die nach Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde Veranstaltern von Sportwetten und Pferdewetten im Internet zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Ausnahmen im Einzelfall von der Rechtsfolge des § 6c Absatz 1 Satz 8 erlauben; eine Limitierung ist vorzusehen.
(11) Tritt dieser Staatsvertrag in einem der in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Länder nicht zum 1. Juli 2021 in Kraft, tritt die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Sitzlandes an die Stelle der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes, in dem der Staatsvertrag keine Anwendung findet.
(12) Die Anstalt kann mit einstimmigem Beschluss des Verwaltungsrats Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 für einen in dem Beschluss festzulegenden Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten auf die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des in den Absätzen 1 bis 3 genannten Landes übertragen, wenn der Verwaltungsrat durch einstimmigen Beschluss festgestellt hat, dass die Anstalt zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten noch nicht in der Lage ist, die Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen.
(1) 1 Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen. 2 Sie können weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen. 3 In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden.
(2) 1 Abweichend von den Vorschriften dieses Staatsvertrages können die Länder in ihren Ausführungsbestimmungen traditionelle Glücksspielturniere außerhalb von Spielbanken zulassen, die nicht gewerbsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht und nur gelegentlich veranstaltet werden und bei denen der Spieleinsatz je Spieler höchstens 20 Euro und die Summe der ausgelobten Geld- oder Sachpreise höchstens 500 Euro beträgt. 2 Dies gilt nicht für Glücksspielformen, die in Spielbanken angeboten werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) 1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 9 zuständige Behörde.
(1) 1 Die bis zum 30. Juni 2021 erteilten Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 und die ihnen nach Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten, auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist, bis zum 30. Juni 2022 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen dieses Staatsvertrages, abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Absatz 1 Satz 1, Anwendung finden. 2 Die in einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 erlassenen Regelungen gelten in diesem Zeitraum als Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3. 3 Die Veranstalter nach § 10 Absatz 2 und 3 haben spätestens zum 1. Juli 2022 eine neue Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 einzuholen.
(2) 1 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Veranstalter von Lotterien nach dem Dritten Abschnitt und die Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen (einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und der gewerblichen Spielvermittler). 2 Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind, stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 für die für ihn tätigen Vermittler.
(3) 1 Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erteilten und am 30. Juni 2021 wirksamen Erlaubnisse für die Veranstaltung von Sportwetten gelten, auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist, bis zum 31. Dezember 2022 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 die Regelungen dieses Staatsvertrages Anwendung finden. 2 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 3 Spätestens zum 1. Januar 2023 ist eine neue Erlaubnis einzuholen.
(4) 1 Die Länder können in ihren Ausführungsbestimmungen vorsehen, dass für am 1. Januar 2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex auf gemeinsamen Antrag der Betreiber abweichend von § 25 Absatz 2 eine befristete Erlaubnis erteilt werden kann, wenn mindestens alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, wiederholt wird, die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen und das Personal der Spielhallen besonders geschult wird. 2 Die Übergangsfrist ist landesgesetzlich festzulegen. 3 Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
(5) Für Erlaubnisse für das Veranstalten von Pferdewetten im Internet gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Die Länder können abweichend von § 21a Absatz 2 zulassen, dass Ergebniswetten bis zum 30. Juni 2024 auch in Annahmestellen, die in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Absatz 2 eingegliedert sind, vermittelt werden; Wetten während des laufenden Sportereignisses sind unzulässig.
(7) 1 Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrags durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein erteilten und am 30. Juni 2021 wirksamen Erlaubnisse für die Veranstaltung und den Vertrieb von Online-Casinospielen gemäß § 4 i. V. m. §§ 19 und 20 des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) vom 20.10.2011, GVOBl. S. 280, i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Übergangsregelung für Online-Casinospiele vom 11.06.2019, GVOBl. S. 145, gelten für eine Übergangsphase bis zur Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag, längstens bis zum 31. Dezember 2024, als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die in der Genehmigung sowie in den ergänzenden Nebenbestimmungen enthaltenen Regelungen Anwendung finden. 2 Sie gelten nur für das Hoheitsgebiet von Schleswig-Holstein. 3 Der Veranstalter kann sich nicht auf diese Übergangsregelung berufen, wenn er nicht spätestens bis zum 1. Juli 2022 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag stellt.
(8) Für die Fortgeltung von im ländereinheitlichen und im gebündelten Verfahren erteilten Erlaubnissen nach Absatz 1 bis 3 gilt § 9a Absatz 4 entsprechend.
(9) Abweichend von § 4 Absatz 4 dürfen Erlaubnisse für öffentliche Glücksspiele im Internet für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten sowie die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker, falls im Zeitpunkt der Entscheidung die Spielersperrdatei nach § 23 oder die Limitdatei nach § 6c Absatz 4 noch nicht zur Verfügung stehen, nur erteilt werden
(1) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Absatz 5 genannten Zwecke verwandt wird, abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 1 und § 15 Absatz 1 Satz 3 erlauben.
(2) 1 Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen. 2 Der Reinertrag ist für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden. 3 Erlaubnisse können allgemein erteilt werden.