GlüStV 2021

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland

Vom 29.10.2020

Zuletzt geändert am 24.3.2022

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele des Staatsvertrages
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Staates
§ 9Glücksspielaufsicht
Dritter Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
§ 12Erlaubnis
Vierter Abschnitt
Gewerbliche Spielvermittlung
§ 19Gewerbliche Spielvermittlung
Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften
§ 20Spielbanken
Sechster Abschnitt
Datenschutz
§ 23Sperrdatei, Datenverarbeitung
Siebter Abschnitt
Spielhallen
§ 24Erlaubnisse
Achter Abschnitt
Pferdewetten
§ 27Pferdewetten
Neunter Abschnitt
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
§ 27aErrichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten und Kündigung
§ 28Regelungen der Länder

§ 6j

Unentgeltliche Angebote

(1) 1 Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen im Internet dürfen unentgeltliche Unterhaltungsangebote, die mit Ausnahme des nicht zu entrichtenden Entgelts und eines fehlenden Geldgewinns einem von ihnen veranstalteten oder vermittelten öffentlichen Glücksspiel entsprechen oder diesen Glücksspielen nachgebildet sind, nur Spielern anbieten, für die bei ihnen ein Spielkonto im Sinne des § 6a eingerichtet ist. 2 Der Erlaubnisinhaber darf die Wahrnehmung dieser Unterhaltungsangebote ohne Spielkonto nicht ermöglichen. 3 Satz 2 gilt entsprechend für die Ermöglichung der Teilnahme Minderjähriger und gesperrter Spieler.

(2) 1 Bieten Veranstalter und Vermittler unentgeltliche Unterhaltungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 an, die einem bestimmten öffentlichen Glücksspiel im Internet entsprechen oder insbesondere durch die Benennung oder die äußere Gestaltung, den Anschein erwecken einem bestimmten virtuellen Automatenspiel oder einem Online-Casinospiel zu entsprechen, hat das unentgeltliche Unterhaltungsangebot mit Ausnahme des nicht zu entrichtenden Entgelts und des fehlenden Geldgewinns dem öffentlichen Glücksspiel insgesamt zu entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Gewinnwahrscheinlichkeit und der Auszahlungsquote. 2 Sofern bei dem öffentlichen Glücksspiel Gebühren oder ähnliche Abgaben zugunsten des Erlaubnisinhabers oder Dritten vom Spieler gezahlt werden müssen, sind diese bei unentgeltlichen Unterhaltungsangeboten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu simulieren und anzugeben.

§ 7

Aufklärung

(1) 1 Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben den Spielern vor der Spielteilnahme spielrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen sowie über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. 2 Als spielrelevante Informationen kommen insbesondere in Betracht:

1. alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind,
2. die Höhe aller Gewinne,
3. wann und wo alle Gewinne veröffentlicht werden,
4. der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),
5. Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,
6. der Annahmeschluss der Teilnahme,
7. das Verfahren, nach dem der Gewinner ermittelt wird, insbesondere die Information über den Zufallsmechanismus, der der Generierung der zufallsabhängigen Spielergebnisse zu Grunde liegt,
8. wie die Gewinne zwischen den Gewinnern aufgeteilt werden,
9. die Ausschlussfrist, bis wann Gewinner Anspruch auf ihren Gewinn erheben müssen,
10. der Name des Erlaubnisinhabers sowie seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),
11. die Handelsregisternummer (soweit vorhanden),
12. wie der Spieler Beschwerden vorbringen kann und
13. das Datum der ausgestellten Erlaubnis.
3 Informationen über Höchstgewinne sind mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden. 4 Spieler und Behörden müssen leichten Zugang zu diesen Informationen haben.

(2) Lose, Spielscheine, Spielquittungen und vergleichbare Bescheinigungen müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten; bei Glücksspielen, die über das Internet angeboten werden, erfolgt eine Verlinkung zu entsprechenden Angeboten gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5.

§ 8

Spielersperrsystem; Abgleich mit dem Sperrsystem

(1) 1 Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem (§ 23) errichtet und unterhalten. 2 Das Sperrsystem wird für alle Länder einheitlich von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen betrieben. 3 Diese Zuständigkeit für die Führung der Spielersperrdatei beinhaltet auch die zentrale Zuständigkeit für den Anschluss der nach § 8 Absatz 3 zum Abgleich Verpflichteten an das Sperrsystem und die Erhebung der Kosten nach § 8c von den Verpflichteten. 4 Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, findet bei Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 das Recht des Landes Hessen Anwendung. 5 Die dem Land Hessen für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 entstehenden notwendigen Kosten einschließlich der Kosten für den Aufbau der Verwaltungsinfrastruktur werden von allen Ländern nach dem im Jahr des Beschlusses über den Wirtschaftsplan für die Führung des Sperrsystems gültigen Königsteiner Schlüssel getragen. 6 Die Einnahmen aus der Erhebung von Kosten nach § 8c werden gesondert ausgewiesen und den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel erstattet. 7 Einzelheiten zum Wirtschaftsplan werden in einer Verwaltungsvereinbarung der Länder geregelt. 8 Findet dieser Staatsvertrag in weniger als 16 Ländern Anwendung, ist der Königsteiner Schlüssel entsprechend § 27c Absatz 3 Satz 2 bis 4 zu modifizieren. 9 Die zuständigen Behörden des Landes Hessen sind bei Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 an Entscheidungsrichtlinien nach § 27h Absatz 9 gebunden und unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Hessen in entsprechender Anwendung von § 27l. 10 Einer Entscheidungsrichtlinie nach § 27h Absatz 9 entgegenstehende Maßnahmen der Rechts- oder Fachaufsicht sind unwirksam.

(2) 1 Gesperrte Spieler dürfen an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen. 2 Von dem Verbot ausgenommen ist die Teilnahme an Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, an Lotterien in Form des Gewinnsparens und an Pferdewetten, die von Vereinen, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben, oder auf einer inländischen Pferderennbahn stationär angeboten werden. 3 Sofortlotterien im Internet gelten nicht als Lotterien im Sinne des Satzes 2.

(3) 1 Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sind verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 durchzuführen. 2 Bei Glücksspielen im Internet erfolgt die Identifizierung vor dem Abgleich mithilfe geeigneter technischer Verfahren. 3 Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben sicherzustellen, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen. 4 Bei Glücksspielen im Internet hat der Abgleich zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Übermittlung des Anbieters nach § 6h Absatz 3 Satz 1 zu erfolgen hat. 5 Im terrestrischen Bereich ist der Abgleich in Wettvermittlungsstellen, in Spielhallen und in Spielbanken bei jedem Betreten und im Übrigen vor dem ersten Spiel während eines Aufenthalts in der jeweiligen Spielstätte vorzunehmen.

(4) 1 Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, dürfen nicht auf diese einwirken, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen. 2 Es dürfen keine Vorteile wie Boni oder Rabatte für Spieler, deren Spielersperre aufgehoben worden ist, gewährt werden.

§ 8a

Eintragung und Dauer der Sperre

(1) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

(2) Ein Antrag auf eine Selbstsperre oder Fremdsperre kann auch bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stelle gestellt werden.

(3) 1 Vor Eintragung einer Fremdsperre ist dem Spieler Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Die Gelegenheit sowie eine etwaige Stellungnahme sind zu dokumentieren.

(4) 1 Die Veranstalter, die Vermittler und im Fall des Absatzes 2 die für die Führung der Sperrdatei zuständige Stelle haben die in § 23 Absatz 1 genannten Daten in eine Sperrdatei einzutragen. 2 Ein Eintrag ist auch vorzunehmen, wenn nicht alle Daten erhoben werden können.

(5) Der die Sperrung Eintragende teilt der betroffenen Person unverzüglich in Textform mit, dass für seine Person eine Sperre eingetragen ist und informiert sie über das Verfahren zur Beendigung der Sperre.

(6) 1 Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abweichenden Zeitraum, der jedoch drei Monate nicht unterschreiten darf. 2 Wird eine kürzere Dauer als drei Monate angegeben, gilt dies als Angabe von drei Monaten.

(7) 1 Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben die Sperranträge bei Selbstsperren und die bei Fremdsperren anfallenden Unterlagen aufzubewahren. 2 Bei Geschäftsaufgabe, Fusionen, Insolvenz oder dem Vorliegen sonstiger Gründe, die die weitere Aufbewahrung dieser Unterlagen durch den die Sperre veranlassenden Verpflichteten im Sinne des Absatzes 1 unmöglich machen, hat dieser sämtliche die Sperre betreffenden Unterlagen der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde auszuhändigen. 3 Ist ein Rechtsnachfolger vorhanden, kann die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde diesem die Sperren zuordnen und ihm die zugehörigen Unterlagen zur verantwortlichen Aufbewahrung übergeben.

§ 8b

Beendigung der Sperre

(1) 1 Eine Aufhebung der Sperre ist nur auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person möglich. 2 Dies gilt auch dann, wenn bei Beantragung der Sperre für deren Laufzeit eine bestimmte Frist genannt wurde. 3 Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre nach § 8a Absatz 6 gestellt werden. 4 Wird kein Antrag nach Satz 1 gestellt, endet die Sperre nicht.

(2) 1 Der Antrag auf Aufhebung der Sperre ist bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde zu stellen. 2 Es genügt die Weiterleitung des Antrags durch einen Veranstalter oder Vermittler.

(3) 1 Im Falle eines Antrags auf Aufhebung einer Selbst- oder Fremdsperre veranlasst die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde die Aufhebung der Sperre durch entsprechende Eintragung in die Sperrdatei. 2 Die Aufhebung der Sperre wird nach Eintragung, jedoch im Fall einer Selbstsperre nicht vor Ablauf einer Woche und im Fall einer Fremdsperre nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Behörde wirksam. 3 Dem Antragsteller ist die Entsperrung mitzuteilen.

(4) 1 Im Falle eines Antrags auf Aufhebung einer Fremdsperre hat die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde unverzüglich nach Eingang des Antrags den Veranstalter oder Vermittler, der die Eintragung der Fremdsperre vorgenommen hat, über den Eingang des Antrags zu informieren. 2 Beruht die Fremdsperre auf einer Mitteilung Dritter, sind diese ebenfalls über den Antrag und die Möglichkeit, einen erneuten Sperrantrag zu stellen, zu informieren.

§ 8c

Kosten für die Nutzung des Sperrsystems

2 Der Anschluss an das Sperrsystem und dessen Nutzung sind für die nach § 8 Absatz 3 Verpflichteten kostenpflichtig. 3 Das Stellen eines Sperrantrags und eines Antrags auf Beendigung der Sperre sind kostenfrei.

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