§ 17
Form und Inhalt der Erlaubnis
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2Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt.
In ihr sind insbesondere festzulegen
1. der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Absatz 2 der Dritte,
2. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,
3. der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,
4. der Spielplan und
5. die Vertriebsform.