(1) 1 Bei der Registrierung sind die Spieler dazu aufzufordern, ein individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen oder anzugeben, dass ein bereits festgelegtes individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit unverändert beibehalten werden soll. 2 Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit darf grundsätzlich 1000 Euro im Monat nicht übersteigen. 3 In der Erlaubnis kann zur Erreichung der Ziele des § 1 festgelegt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen der Erlaubnisinhaber im Einzelfall mit anbieterübergreifender Wirkung einen abweichenden Betrag festsetzen kann. 4 Satz 3 gilt entsprechend für die Veranstaltung von Online-Casinospielen nach § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Erteilung von Konzessionen nach § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. 5 Zu den Voraussetzungen, unter denen einem Anbieter von Online-Casinospielen gemäß Satz 4 die Festsetzung eines abweichenden Betrags erlaubt werden kann, werden bindende Rahmenregelungen durch die Anstalt nach § 27a festgesetzt. 6 Ist für einen Spieler kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt, darf eine Spielteilnahme nicht erfolgen. 7 Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit ist erschöpft, wenn die Summe der Einzahlungen eines Spielers in einem Kalendermonat an alle Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen im Internet, die nach Absatz 9 dem anbieterübergreifenden Einzahlungslimit unterliegen, das nach Satz 1 individuell festgelegte Einzahlungslimit erreicht. 8 Ist das nach Satz 1 festgelegte monatliche anbieterübergreifende Einzahlungslimit erschöpft, darf eine weitere Einzahlung des Spielers nicht erfolgen; der Erlaubnisinhaber hat dies durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. 9 Versuchen Spieler ein monatliches Einzahlungslimit festzulegen, welches den Betrag nach Satz 2 und Satz 3 übersteigt, sind sie zur Korrektur ihrer Eingabe aufzufordern. 10 Spielern dürfen die Beträge nach Satz 2 und Satz 3 nur im Rahmen der Aufforderung zur Korrektur angezeigt werden.
(2) 1 Darüber hinaus ist den Spielern zu jeder Zeit die Möglichkeit einzuräumen, zusätzliche anbieterbezogene tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsatz-, Einzahlungs- und Verlustlimits einzurichten. 2 Ist ein Einsatz- oder Verlustlimit ausgeschöpft, darf eine weitere Spielteilnahme nicht ermöglicht werden; für ein Einzahlungslimit gilt Absatz 1 Satz 8 entsprechend.
(3) 1 Den Spielern ist zu jeder Zeit die Möglichkeit zu geben, ein Limit nach den Absätzen 1 und 2 neu festzulegen. 2 Will ein Spieler das Limit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. 3 Wenn Limits verringert werden, greifen die neuen Limits sofort.
(4) 1 Die zuständige Behörde unterhält zur Überwachung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits nach Absatz 1 eine zentrale Datei zur Limitüberwachung (Limitdatei). 2 In der Limitdatei werden die zur Überwachung des Limits erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet. 3 Es dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
(5) 1 Veranstalter und Vermittler haben bei jeder Festlegung und Änderung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits die in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten des Spielers sowie die Höhe des neuen Einzahlungslimits an die Limitdatei zu übermitteln. 2 War in der Limitdatei bereits ein Einzahlungslimit gespeichert, wird dieses durch das neu übermittelte Limit ersetzt; Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. 3 Dem übermittelnden Veranstalter oder Vermittler wird zur Information des Spielers die Höhe des eingetragenen Limits sowie ein eventuell wegen der Schutzfrist nach Absatz 3 Satz 2 noch vorübergehend zu beachtendes geringeres Limit mitgeteilt. 4 Gibt ein Spieler bei der Registrierung an, dass ein bereits festgelegtes individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit unverändert beibehalten werden soll, haben Veranstalter und Vermittler diese Information gemeinsam mit den in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten des Spielers an die Limitdatei zu übermitteln. 5 Ist im Fall des Satzes 4 für diesen Spieler kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit in der Limitdatei gespeichert, wird dies dem übermittelnden Veranstalter oder Vermittler zurückübermittelt. 6 Dieser hat den Spieler aufzufordern, ein individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen; Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt. 7 In der Erlaubnis oder durch Allgemeinverfügung der für die Führung der Limitdatei zuständigen Behörde kann festgelegt werden, dass in den Fällen der Sätze 1 und 4 statt der in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten andere von der Behörde festgelegte Daten zu übermitteln sind, die zur eindeutigen Identifizierung des Spielers geeignet und erforderlich sind.
(6) 1 Veranstalter und Vermittler haben vor Abschluss jedes Einzahlungsvorgangs die zur eindeutigen Identifizierung des Spielers erforderlichen Daten sowie die Höhe der vom Spieler beabsichtigten Einzahlung an die Limitdatei zu übermitteln. 2 Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Spieler die beabsichtigte Einzahlung abschließend beantragt hat. 3 Dem Veranstalter oder Vermittler wird übermittelt, ob das anbieterübergreifende Einzahlungslimit bereits erschöpft ist und ob es durch die beabsichtigte Einzahlung überschritten würde. 4 Ist das anbieterübergreifende Einzahlungslimit nicht erschöpft und würde es durch die beabsichtigte Einzahlung auch nicht überschritten, wird die beabsichtigte Einzahlung als getätigte Einzahlung in der Limitdatei gespeichert. 5 Ist das anbieterübergreifende Einzahlungslimit vor der beabsichtigten Einzahlung noch nicht erschöpft und würde es durch die beabsichtigte Einzahlung überschritten, übermittelt die Limitdatei zusätzlich die Höhe des noch nicht ausgeschöpften anbieterübergreifenden Einzahlungslimits. 6 Ist das anbieterübergreifende Einzahlungslimit bereits erschöpft, ist die beabsichtigte Einzahlung durch den Veranstalter oder den Vermittler abzulehnen. 7 Gleiches gilt, wenn durch die beabsichtigt Einzahlung das anbieterübergreifende Einzahlungslimit überschritten würde; dem Spieler kann in diesem Fall die Höhe des noch nicht ausgeschöpften anbieterübergreifenden Einzahlungslimits mitgeteilt und ein neuer Einzahlungsvorgang gestartet werden, auf den die Sätze 1 bis 6 erneut anzuwenden sind. 8 Die zur eindeutigen Identifizierung des Spielers erforderlichen Daten sind in der Erlaubnis oder durch Allgemeinverfügung der für die Führung der Limitdatei zuständigen Behörde festzulegen.
(7) Die in Absatz 4 Satz 3 Nummer 7 und 8 genannten personenbezogenen Daten sind unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem sie gespeichert worden sind, zu löschen.
(8) 1 Die in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Aktivität in der Limitdatei zu löschen. 2 Aktivität im Sinne des Satzes 1 ist jede Übermittlung im Sinne des Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1. 3 Sind die in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten bereits gelöscht und erfolgt eine Übermittlung nach Absatz 6 Satz 1, ist der übermittelnde Veranstalter oder Vermittler auf die Löschung der Daten hinzuweisen. 4 In diesem Fall ist der Einzahlungsvorgang abzubrechen und der Spieler dazu aufzufordern, die Limits neu festzulegen.
(9) 1 Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit findet Anwendung auf alle öffentlichen Glücksspiele im Internet mit Ausnahme von Einzahlungen, die ausschließlich für Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, und für Lotterien in Form des Gewinnsparens verwendet werden können. 2 Sofortlotterien im Internet gelten nicht als Lotterien im Sinne des Satzes 1.
(10) 1 Der Anschluss an die Limitdatei und die Nutzung der Limitdatei sind für den Erlaubnisinhaber kostenpflichtig. 2 Der Erlaubnisinhaber darf von dem Spieler keine Kosten oder Gebühren für die Festsetzung oder Änderung eines Limits verlangen.
(1) 1 Spieler müssen jederzeit die Möglichkeit haben, den Stand des Guthabens auf dem Spielkonto, die Spielhistorie insgesamt und je Spielform, Ein- und Auszahlungen, Limits und Änderungen von Limits sowie sonstige Transaktionen der letzten zwölf Monate einzusehen. 2 Die Spielhistorie nach Satz 1 hat die einzelnen Einsätze, Gewinne und Verluste des Spielers unter Angabe des jeweiligen Zeitpunkts zu umfassen.
(2) 1 Veranstalter und Vermittler haben Spieler über die Summe der Einsätze, Gewinne und Verluste der jeweils vorangegangenen 30 Tage zu informieren. 2 Diese Information muss nach jeder Identifizierung und Authentifizierung erfolgen sowie vor Beginn eines Spiels, wenn seit der letzten Information mehr als 24 Stunden vergangen sind. 3 Eine Spielteilnahme darf erst nach ausdrücklich erklärter Kenntnisnahme der Information durch den Spieler erfolgen.
(3) Veranstalter und Vermittler müssen Spielern auf Antrag eine geordnete Auflistung sämtlicher Transaktionen auf dem Spielkonto der vergangenen zwölf Monate unverzüglich kostenlos zur Verfügung stellen.
(1) 1 Der Ausschluss Minderjähriger und gesperrter Spieler muss jederzeit durch geeignete technische Verfahren zur Identifizierung und Authentifizierung sichergestellt sein. 2 In der Erlaubnis können Vorgaben zur Durchführung der Identifizierung und Authentifizierung festgelegt werden, insbesondere kann festgelegt werden, dass in regelmäßigen Zeitabständen, die in der Erlaubnis zu bestimmen sind, abweichend von der gewöhnlich angewendeten Authenitfizierungsmethode eine weitere Authentifizierungsmethode angewandt werden muss.
(2) 1 Bei Glücksspielen im Internet verwendete Zufallsgeneratoren sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und danach mindestens einmal im Jahr auf Kosten des Erlaubnisinhabers von einer von diesem unabhängigen sachverständigen Stelle, die von der zuständigen Erlaubnisbehörde zu bestimmen ist, auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. 2 Das Ergebnis ist der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) 1 Das Angebot von öffentlichen Glücksspielen im Internet muss unter einer Internetdomain angeboten werden, deren länderspezifische Domain oberster Stufe „.de“ ist. 2 Auf der Startseite der unter dem Domain-Namen aufrufbaren Internetseiten des Erlaubnisinhabers muss an jeweils einer gut sichtbaren Stelle platziert werden, dass die Teilnahme an Glücksspielen für Personen unter 18 Jahren unzulässig ist und der Erlaubnisinhaber über eine Erlaubnis der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde verfügt und unter deren Aufsicht steht. 3 Der direkte Aufruf der Internetdomain der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde muss vorgesehen sein.
(4) Alle Informationen, die der Erlaubnisinhaber Spielern zur Verfügung stellen muss, müssen auf der das Glücksspielangebot enthaltenen Internetdomain des Erlaubnisinhabers in deutscher Sprache zugänglich und von allen Seiten der Domain aufrufbar sein.
(5) 1 Spieler sind im Rahmen der Spielteilnahme unmittelbar über die Risiken und möglichen negativen sozialen Folgen des Glücksspiels aufzuklären. 2 Informationen zur Glücksspielsucht sind zur Verfügung zu stellen. 3 Der direkte Aufruf der Internetdomains von unabhängigen Beratungsinstitutionen ist zu ermöglichen.
(1) 1 Erlaubnisinhaber haben geeignete Sicherheitsmaßnahmen im IT-Sicherheitskonzept zu beschreiben und zu implementieren. 2 Das Sicherheitskonzept ist regelmäßig zu überprüfen und, soweit hierzu Veranlassung besteht, zu überarbeiten.
(2) Die Sicherheitsmaßnahmen müssen mindestens folgende Aspekte umfassen:
(3) 1 Die Wirksamkeit des Sicherheitskonzepts ist mindestens jährlich vom Erlaubnisinhaber auf eigene Kosten durch eine von ihm unabhängige, sachverständige Stelle überprüfen zu lassen. 2 Der zuständigen Erlaubnisbehörde ist der Prüfbericht vorzulegen.
(1) 1 Erlaubnisinhaber müssen die personenbezogenen Daten der Spieler ab Schließung des Spielkontos fünf Jahre aufbewahren. 2 Nach Ablauf des Zeitraums sind die personenbezogenen Daten zu löschen.
(2) Vorhandene personenbezogene Daten sind jederzeit wirksam vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
(3) Die betroffenen Personen sind über Art und Umfang der Speicherung, der Aufbewahrung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren.
(1) Das parallele Spiel von öffentlichen Glücksspielen durch einen Spieler ist unzulässig.
(2) 1 Zur Vermeidung des anbieterübergreifenden parallelen Spiels im Internet unterhält die zuständige Behörde eine Datei, in der folgende personenbezogene Daten eines Spielers verarbeitet werden:
(3) 1 Der Erlaubnisinhaber darf einem Spieler die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen im Internet nur ermöglichen, wenn er zuvor die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie die Information, dass der Spieler in der Datei aktiv zu schalten ist, übermittelt hat und ihm nicht unverzüglich zurückübermittelt worden ist, dass der Spieler in der Datei bereits aktiv geschaltet ist. 2 Dem Erlaubnisinhaber wird zurückübermittelt, dass der Spieler aktiv geschaltet ist, wenn er die Meldung nach Satz 1 übermittelt und in der Datei die Information vermerkt ist, dass der Spieler aktiv geschaltet ist. 3 Ist der Spieler zum Zeitpunkt der Übermittlung durch den Erlaubnisinhaber nach Satz 1 nicht aktiv geschaltet, wird zugleich in der Datei nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 vermerkt, dass der Spieler nunmehr aktiv geschaltet ist. 4 Die Übermittlung durch den Erlaubnisinhaber nach Satz 1 darf erst unmittelbar vor Beginn des ersten Spiels des Spielers erfolgen. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2 teilnehmen dürfen. 6 In der Erlaubnis oder durch Allgemeinverfügung der für die Führung der Limitdatei zuständigen Behörde kann festgelegt werden, dass in den Fällen des Satzes 1 statt der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten andere von der Behörde festgelegte Daten zu übermitteln sind, die zur eindeutigen Identifizierung des Spielers geeignet und erforderlich sind.
(4) 1 Die Information nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, dass der Spieler aktiv geschaltet ist, wird fünf Minuten (Wartefrist) nachdem der Erlaubnisinhaber der Datei gemeldet hat, dass der Spieler nicht mehr aktiv zu schalten ist, entfernt. 2 Die Meldung nach Satz 1 darf nur auf Veranlassung des Spielers und in den Fällen des Satzes 5 erfolgen. 3 Der Erlaubnisinhaber muss dem Spieler die Möglichkeit einräumen, die Meldung nach Satz 1 zu veranlassen; sie muss durch den Spieler einfach wahrgenommen werden können. 4 Die Meldung nach Satz 1 hat unverzüglich nach der Veranlassung durch den Spieler zu erfolgen. 5 Der Erlaubnisinhaber hat die Meldung nach Satz 1 auch unverzüglich vorzunehmen, wenn seit der letzten Eingabe des Spielers mehr als 30 Minuten vergangen sind. 6 Nach einer Veranlassung durch den Spieler nach den Sätzen 2 bis 4 oder nach einer Meldung nach Satz 5 darf der Erlaubnisinhaber dem Spieler eine weitere Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen im Internet nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ermöglichen.
(5) 1 Die Daten nach Absatz 2 Satz 1 sind nach Ablauf der Wartefrist nach Absatz 4 Satz 1 zu löschen. 2 Die Auswertung und Nutzung der Daten für andere als in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Zwecke ist unzulässig.
(6) 1 Die Datei nach Absatz 2 kann gemeinsam mit der Limitdatei nach § 6c geführt werden. 2 Wird die Datei gemeinsam geführt, findet Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 unverzüglich zu löschen sind; im Übrigen findet § 6c Absatz 8 Anwendung.
(7) 1 Der Erlaubnisinhaber hat dem Spieler die seit der letzten Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 vergangene Zeit anzuzeigen. 2 Nach Ablauf von 60 Minuten seit der letzten Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1, darf eine weitere Spielteilnahme nur ermöglicht werden, wenn der Spieler auf die verstrichene Zeit hingewiesen wird und dieser die Kenntnisnahme des Hinweises ausdrücklich bestätigt hat. 3 Satz 2 gilt entsprechend für den Ablauf von jeweils weiteren 60 Minuten seit der letzten Bestätigung nach Satz 2.
(8) 1 Der Anschluss an die Datei nach Absatz 2 und deren Nutzung sind für den Erlaubnisinhaber kostenpflichtig. 2 Die Veranlassung nach Absatz 4 durch den Spieler ist kostenfrei.