GlüStV 2021

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland

Vom 29.10.2020

Zuletzt geändert am 24.3.2022

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele des Staatsvertrages
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Staates
§ 9Glücksspielaufsicht
Dritter Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
§ 12Erlaubnis
Vierter Abschnitt
Gewerbliche Spielvermittlung
§ 19Gewerbliche Spielvermittlung
Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften
§ 20Spielbanken
Sechster Abschnitt
Datenschutz
§ 23Sperrdatei, Datenverarbeitung
Siebter Abschnitt
Spielhallen
§ 24Erlaubnisse
Achter Abschnitt
Pferdewetten
§ 27Pferdewetten
Neunter Abschnitt
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
§ 27aErrichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten und Kündigung
§ 28Regelungen der Länder

§ 27j

Dienstherrnfähigkeit, Personalgewinnung

(1) 1 Die Anstalt kann Beschäftigte einstellen und Beamtinnen und Beamte haben. 2 Die Trägerländer können an die Anstalt Beschäftigte abordnen sowie Beamtinnen und Beamte abordnen oder versetzen. 3 Die Anstalt ist Dienstherr im Sinne des Landesrechts des Sitzlandes. 4 Auf die Rechtsverhältnisse der Beamten der Anstalt finden das Beamtenstatusgesetz und die beamtenrechtlichen Vorschriften des Sitzlandes Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nichts anderes ergibt. 5 Für die Beschäftigten und die Auszubildenden der Anstalt gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder beziehungsweise der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der in dem Sitzland jeweils geltenden Fassung. 6 Zur Deckung des Personalbedarfs und zur Bindung von qualifizierten Fachkräften in Bereichen, die für die Erfüllung des Zwecks der Anstalt von besonderer Bedeutung sind und in denen ein besonderer Fachkräftemangel herrscht, kann eine besondere persönliche Zulage gewährt werden. 7 Die Zulage kann befristet werden. 8 Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. 9 Ist im Sitzland der Anstalt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder nicht anwendbar, gelten die entsprechenden Vorschriften des für die dortigen Beschäftigten des Landes gültigen Tarifvertrags entsprechend.

(2) 1 Die Trägerländer sind verpflichtet, befähigtes eigenes Personal an die Anstalt abzuordnen, sofern diese selbst nachweislich nicht in ausreichendem Umfang Personal gewinnen konnte. 2 Eine solche Inanspruchnahme der Trägerländer bedarf eines Beschlusses des Verwaltungsrates, der die Belastung der Trägerländer unter besonderer Berücksichtigung der bisherigen Personalzuführungen und des nach § 27c Absatz 3 Satz 2 bis 4 modifizierten Königsteiner Schlüssels bemisst.

(3) 1 Die Versorgungslastenteilung zwischen den Trägerländern und der Anstalt richtet sich nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1290, 1404) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Bei Abordnungen gemäß § 14 des Beamtenstatusgesetzes ist im Rahmen der Personalkostenerstattungen bei Beamten auch die Erhebung eines Versorgungszuschlages in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem Recht des abordnenden Dienstherrn zu vereinbaren. 3 Dies gilt nicht, sofern es sich um Abordnungen handelt, die mit dem Ziel der Versetzung ausgesprochen werden bzw. in eine Versetzung münden, soweit eine Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslasten-Staatsvertrag stattfindet.

(4) 1 Die Anstalt schafft unverzüglich nach Errichtung die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. 2 Kommt die Beteiligungsvereinbarung nicht zustande, stellt die Anstalt die rechtlichen Ansprüche der Beschäftigten auf eine betriebliche Altersversorgung entsprechend § 25 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder bzw. § 17 des Tarifvertrags für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz sicher.

§ 27k

Mitwirkungen

(1) 1 Die Anstalt kann sich mit Zustimmung des Verwaltungsrates bei der Durchführung ihrer Verwaltungsaufgaben einschließlich einer damit verbundenen automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie der Entscheidung über Rechtsbehelfe im Wege von Verwaltungsvereinbarungen gegen Erstattung der Verwaltungskosten ganz oder teilweise der Mitwirkung von Behörden oder Einrichtungen des Sitzlandes oder eines anderen Trägerlandes bedienen. 2 Für die Zustimmung des Verwaltungsrates ist in diesem Fall die Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Sitzlandes oder des anderen Trägerlandes im Verwaltungsrat erforderlich.

(2) Absatz 1 gilt insbesondere für folgende Verwaltungsaufgaben:

1. die Aufgaben auf dem Gebiet der Besoldung und der sonstigen Geldleistungen nach dem Besoldungsgesetz des Sitzlandes einschließlich der Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie der Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz des Sitzlandes,
2. die der Anstalt als Arbeitgeber zustehenden Befugnisse in Bezug auf das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der zur Ausbildung Beschäftigten (Auszubildende),
3. die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung, des Trennungsgeldes und der Umzugskostenvergütung,
4. die Durchführung von Beschaffungen und Vergabeverfahren,
5. die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen sowie
6. die Führung der in § 27f Absatz 4 genannten Dateien.

(3) 1 Jedes Land kann sich der Anstalt mit einstimmiger Zustimmung des Verwaltungsrates gegen Erstattung der Verwaltungskosten bei der Durchführung von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit diesem Staatsvertrag bedienen. 2 Das gilt insbesondere für die Überwachung und Auswertung der von dem technischen System nach § 6i Absatz 2 erfassten Daten.

§ 27l

Rechts- und Fachaufsicht

(1) 1 Die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes führt die Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit den für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. 2 In diesem Fall sind die für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer unverzüglich zu unterrichten.

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 27e unterliegt die Anstalt der Fachaufsicht durch die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes, soweit nicht der Verwaltungsrat von seinen Befugnissen gemäß § 27h Absatz 4 Gebrauch macht.

(3) Jede oberste Glücksspielaufsichtsbehörde eines Landes kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes um die Prüfung fachaufsichtlicher Maßnahmen nach Absatz 2 ersuchen; das Prüfungsergebnis wird binnen vier Wochen in Textform mitgeteilt.

§ 27m

Finanzkontrolle

Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der Prüfung der Rechnungshöfe der Trägerländer.

§ 27n

Anwendbares Datenschutzrecht

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anstalt gelten die im Sitzland anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

§ 27o

Informationssicherheit

(1) Die Datenverarbeitung muss so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen betroffenen Personen möglich ist.

(2) Die Anstalt bestellt eine behördliche IT-Sicherheitsbeauftragte oder einen behördlichen IT-Sicherheitsbeauftragten.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×