GlüStV 2021

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland

Vom 29.10.2020

Zuletzt geändert am 24.3.2022

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele des Staatsvertrages
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Staates
§ 9Glücksspielaufsicht
Dritter Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
§ 12Erlaubnis
Vierter Abschnitt
Gewerbliche Spielvermittlung
§ 19Gewerbliche Spielvermittlung
Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften
§ 20Spielbanken
Sechster Abschnitt
Datenschutz
§ 23Sperrdatei, Datenverarbeitung
Siebter Abschnitt
Spielhallen
§ 24Erlaubnisse
Achter Abschnitt
Pferdewetten
§ 27Pferdewetten
Neunter Abschnitt
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
§ 27aErrichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten und Kündigung
§ 28Regelungen der Länder

§ 22

Lotterien mit planmäßigem Jackpot; Sofortlotterien

(1) 1 Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis zu begrenzen. 2 Lotterien mit planmäßigem Jackpot dürfen nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden. 3 Die Veranstaltung von Lotterien mit planmäßigem Jackpot ist auch in Kooperation mit anderen Lotterieveranstaltern grenzüberschreitend zulässig. 4 Die Auswirkungen auf die Bevölkerung sind mit einer wissenschaftlichen Begleituntersuchung zu evaluieren.

(2) Für die Veranstaltung von Sofortlotterien sind zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis begrenzende Vorgaben zu Art und Zuschnitt der Lotterie, beispielsweise zu Höchstgewinnsummen und Gewinnplan, zu Vertriebsmöglichkeiten und zu Werbemöglichkeiten, vorzusehen.

§ 22a

Virtuelle Automatenspiele

(1) 1 Die Ausgestaltung von virtuellen Automatenspielen darf den Zielen des § 1 nicht zuwiderlaufen. 2 Inhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen dürfen ein virtuelles Automatenspiel nur anbieten, wenn dieses zuvor auf deren Antrag von der zuständigen Behörde erlaubt worden ist. 3 Der Behörde ist zum Zweck der Prüfung der Erlaubniserteilung eine Version des Spiels zur Verfügung zu stellen. 4 Wesentliche Änderungen des virtuellen Automatenspiels nach Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 2 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 5 Die Erlaubnis nach Satz 2 kann jederzeit widerrufen werden, es sei denn, sie müsste zum Zeitpunkt des Widerrufs erneut erteilt werden. 6 Virtuelle Automatenspiele, die nicht nach Satz 2 erlaubt sind, sind unerlaubte Glücksspiele.

(2) Virtuelle Automatenspiele, die herkömmlich in Spielbanken veranstalteten Tischspielen mit Bankhalter, insbesondere Roulette, Black Jack oder Baccara, entsprechen, sind unzulässig.

(3) 1 Die Gewinnaussichten müssen zufällig sein und es müssen für jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden. 2 Die Spielregeln und der Gewinnplan müssen leicht aufrufbar sein und für den Spieler leicht verständlich beschrieben werden. 3 Dem Spieler sind die Wahrscheinlichkeit auf den Gewinn des Höchstgewinns sowie die durchschnittliche Auszahlungsquote je einen Euro Spieleinsatz erkennbar anzuzeigen. 4 Die Anzeige muss dort erfolgen, wo der Spieleinsatz getätigt werden kann.

(4) 1 Ein virtuelles Automatenspiel darf nur infolge einer entsprechenden Erklärung des Spielers beginnen, die erst nach Beendigung des vorherigen Spiels abgegeben werden darf. 2 Unzulässig sind insbesondere Programmabläufe, die nach dem Ablauf des vorherigen Spiels selbstständig ein weiteres Spiel beginnen lassen und Erklärungen eines Spielers, an mehreren Spielen in Folge teilzunehmen.

(5) 1 Einsätze und Gewinne dürfen nur in Euro und Cent erfolgen. 2 Die Umrechnung von Geldbeträgen in andere Währungen, Punkte oder sonstige Einheiten vor, während oder nach dem Spiel oder als Ergebnis des Spiels ist unzulässig.

(6) 1 Ein Spiel muss durchschnittlich mindestens fünf Sekunden dauern. 2 Ein Spiel beginnt mit der Erklärung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 und endet mit der Anzeige des Ergebnisses.

(7) 1 Der Einsatz darf einen Euro je Spiel nicht übersteigen. 2 Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann zur Erreichung der Ziele des § 1 den Höchsteinsatz je Spiel nach Satz 1 an geänderte Verhältnisse anpassen.

(8) 1 Ein Gewinn muss in einem vor Beginn des Spiels festgelegten Vielfachen des Einsatzes bestehen. 2 Einsätze, Gewinne oder Teile von Einsätzen oder Gewinnen dürfen nicht zu dem Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Spiele zu schaffen (Jackpotverbot).

(9) § 6h Absatz 7 Satz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Spieler die weitere Teilnahme an virtuellen Automatenspielen erst fünf Minuten nach der Bestätigung der Kenntnisnahme des Hinweises ermöglicht werden darf.

(10) 1 Das gleichzeitige Spielen von mehreren virtuellen Automatenspielen ist verboten. 2 Dies gilt auch für das Spielen desselben Spiels. 3 Erlaubnisinhaber haben dies durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. 4 Spielern darf nur ein Spiel zur gleichen Zeit angezeigt werden.

(11) Im Zusammenhang mit der Veranstaltung und dem Eigenvertrieb von virtuellen Automatenspielen oder Werbung hierfür ist die Verwendung der Begriffe „Casino“ oder „Casinospiele“ unzulässig.

(12) 1 Die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen ist nur über das Internet zulässig. 2 Der stationäre Vertrieb von virtuellen Automatenspielen ist verboten.

§ 22b

Online-Poker

(1) 1 Inhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Online-Poker dürfen einzelne Varianten des Online-Pokerspiels nur anbieten, wenn die jeweils angebotene Variante zuvor auf deren Antrag von der zuständigen Behörde erlaubt worden ist. 2 Sie haben die beabsichtigten Spielregeln der zuständigen Behörde mitzuteilen. 3 Wesentliche Änderungen der Spielregeln nach Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 4 Die Erlaubnis nach Satz 1 kann jederzeit widerrufen werden, es sei denn, sie müsste zum Zeitpunkt des Widerrufs erneut erteilt werden. 5 Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Variante den Zielen des § 1 nicht zuwiderläuft. 6 Varianten des Online-Pokers, die nicht nach Satz 1 erlaubt sind, sind unerlaubte Glücksspiele.

(2) 1 In der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Veranstaltung der Variante des Online-Pokerspiels vorzusehen. 2 Insbesondere sind festzulegen:

1. Höchstgrenzen für die Mindesteinsätze je Hand,
2. Höchstgrenzen für den Betrag, den ein Spieler an einem virtuellen Tisch zur Verfügung haben darf, und
3. Höchstgrenzen für den Betrag, der für die Teilnahme oder die weitere Teilnahme an einem Online-Pokerturnier zu entrichten ist.
3 Soweit dies der besseren Erreichung der Ziele des § 1 dient, können in der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, auch nachträglich, weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Veranstaltung der Varianten des Online-Pokerspiels vorgesehen werden.

(3) 1 Es dürfen ausschließlich natürliche Personen gegeneinander spielen. 2 Anbieter haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dies sicherzustellen. 3 Setzen natürliche Personen Programme ein, die automatisiert in ihrem Namen spielen, handelt es sich für diese Personen insoweit um unerlaubtes Glücksspiel.

(4) 1 Die Zuweisung eines Spielers zu einem von mehreren virtuellen Tischen mit demselben Spielangebot hat zufällig zu erfolgen. 2 Eine Auswahl des Tisches durch den Spieler ist unzulässig.

(5) 1 Das gleichzeitige Spielen von mehreren Spielen des Online-Pokers ist verboten. 2 Veranstalter haben dies durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. 3 Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 das gleichzeitige Spielen an bis zu vier virtuellen Tischen erlauben.

§ 22c

Online-Casinospiele

(1) 1 Die Länder können Online-Casinospiele für ihr Hoheitsgebiet auf gesetzlicher Grundlage

1. selbst, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder durch eine privatrechtliche Gesellschaft, an der juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, veranstalten oder
2. eine, maximal jedoch so viele Konzessionen erteilen, wie Konzessionen für Spielbanken im Sinne des § 20 nach dem jeweiligen Spielbankenrecht des Landes mit Stand 17. Januar 2020 vergeben werden konnten.
2 Konzessionen nach Satz 1 Nummer 2 sind zu befristen.

(2) 1 Auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens ist eine gemeinschaftliche Veranstaltung oder die Veranstaltung durch einen Veranstalter nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eines anderen Landes möglich. 2 Auf gesetzlicher Grundlage können Länder für ihre Hoheitsgebiete gemeinsame Konzessionen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erteilen; in diesem Fall beschränkt sich die Zahl der Konzessionen auf die Gesamtzahl der in den kooperierenden Ländern zulässigen Konzessionen.

(3) Konzessionen sind zu widerrufen, wenn der Konzessionsnehmer die Begrenzung auf das Hoheitsgebiet der Konzessionsgeber nach Absatz 1 oder 2 missachtet.

(4) Die audiovisuelle oder rein visuelle Übertragung von Automatenspielen aus einer Spielbank oder aus Spielhallen oder anderen Örtlichkeiten, in denen Spielgeräte im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung aufgestellt sind oder andere Spiele im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung veranstaltet werden, und die Teilnahme hieran über das Internet sind verboten.

(5) Das Nähere regeln die Länder in landesrechtlichen Bestimmungen.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×