§ 27f
Zuständigkeiten der Anstalt
(1)
Die Anstalt ist zuständig für die mit Wirkung für alle Länder nach § 9a Absatz 1 zu erteilenden Erlaubnisse.
(2)
Die Anstalt ist einheitlich zuständige Behörde in den Fällen des § 9a Absatz 3.
(3)
Sie ist zuständige Behörde nach § 9 Absatz 8.
(4)
Die Anstalt ist außerdem zuständige Behörde für
1. (weggefallen)
2. die Führung der Limitdatei nach § 6c Absatz 4 (einschließlich der Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit in der Glücksspielerlaubnis nach § 6c Absatz 1 Satz 3 und der Festsetzung von bindenden Rahmenregelungen zu den Voraussetzungen der Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit nach § 6c Absatz 1 Satz 5),
3. die Führung der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren Anbietern nach § 6h Absatz 2 und
4. die Anpassung des Höchsteinsatzes je Spiel nach § 22a Absatz 7 Satz 2.
(5)
Die Anstalt ist zentral zuständige Behörde nach § 19 Absatz 2.