(1) Die Anstalt wird als Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für länderübergreifende Glücksspielangebote insbesondere im Internet im Rahmen der nach diesem Staatsvertrag festgelegten Zuständigkeiten tätig.
(2) Die Anstalt beobachtet die Entwicklungen des Glücksspielmarktes und der Forschungen im Zusammenhang mit Glücksspielen.
(3) 1 Die Anstalt soll die wissenschaftliche Forschung im Zusammenhang mit Glücksspielen fördern. 2 Die Anstalt kann hierzu Studien und Gutachten in Auftrag geben.
(4) Die Anstalt unterstützt die Länder bei der Zusammenarbeit ihrer Glücksspielaufsichtsbehörden und bei der Zusammenarbeit der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder mit jenen anderer Staaten.
(1) Die Anstalt ist zuständig für die mit Wirkung für alle Länder nach § 9a Absatz 1 zu erteilenden Erlaubnisse.
(2) Die Anstalt ist einheitlich zuständige Behörde in den Fällen des § 9a Absatz 3.
(3) Sie ist zuständige Behörde nach § 9 Absatz 8.
(4) Die Anstalt ist außerdem zuständige Behörde für
(5) Die Anstalt ist zentral zuständige Behörde nach § 19 Absatz 2.
Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(1) 1 Jedes Trägerland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Verwaltungsrat. 2 Vertreterinnen oder Vertreter können Amtschefinnen und Amtschefs oder Staatssekretärinnen und Staatssekretäre des für die Glücksspielaufsicht des Trägerlandes zuständigen Ministeriums sein. 3 Sie können nur durch andere Amtschefinnen und Amtschefs oder Staatssekretärinnen und Staatssekretäre desselben Trägerlandes vertreten werden. 4 Die Entsendung nach Satz 1 ist jederzeit widerruflich. 5 Sie endet auch ohne Widerruf, wenn die Voraussetzung des Satzes 2 wegfällt. 6 In den Fällen der Sätze 4 und 5 ist unverzüglich eine neue Vertreterin oder ein neuer Vertreter zu entsenden.
(2) 1 Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt jährlich in alphabetischer Reihenfolge der Trägerländer, beginnend mit dem Sitzland der Anstalt. 2 Der oder die Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor.
(3) 1 Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über
(4) 1 Der Verwaltungsrat beschließt in wesentlichen Angelegenheiten für den Vorstand bindende Entscheidungsrichtlinien. 2 Er kann weitere Entscheidungsrichtlinien und Weisungen im Einzelfall beschließen. 3 Die Vertreterin oder der Vertreter jedes Trägerlandes kann den Beschluss beantragen. 4 Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist über den Antrag zu entscheiden. 5 Beschlüsse nach Satz 1 und 2 sind zu begründen. 6 In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.
(5) 1 Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand. 2 Es bestehen Auskunfts- und Informationspflichten des Vorstands gegenüber dem Verwaltungsrat, auch auf Anforderung einer Vertreterin oder eines Vertreters eines Trägerlandes. 3 Einzelheiten sind in der Satzung zu bestimmen.
(6) 1 Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 einstimmig. 2 Die übrigen Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats. 3 Jede Vertreterin und jeder Vertreter eines Trägerlandes verfügt über eine Stimme.
(7) 1 Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. 2 Er bestellt die Mitglieder des Vorstandes und nimmt die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Vorstandsmitgliedern im Beschäftigtenverhältnis wahr. 3 Der Verwaltungsrat kann seine Zuständigkeiten als oberste Dienstbehörde ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen.
(8) Näheres zum Verwaltungsrat regelt die Satzung.
(9) 1 Der Verwaltungsrat kann bindende Entscheidungsrichtlinien für die Ausführung der Aufgaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 3 durch die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen beschließen. 2 Diese unterliegen nicht der Rechts- und Fachaufsicht der für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde des Sitzlandes. 3 Absatz 4 Satz 3 bis 6 und Absatz 6 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 4 Das Land Hessen informiert den Verwaltungsrat frühzeitig vor wesentlichen Entscheidungen und berichtet über laufende Angelegenheiten und Verfahren.
(1) 1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. 2 Er leitet die Anstalt und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. 3 Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. 4 Er nimmt die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Beschäftigten der Anstalt wahr, soweit sie nicht durch diesen Staatsvertrag dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
(2) 1 Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden. 2 Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat überlaufende Angelegenheiten und Verfahren zu berichten. 3 Er kann den Beschluss einer Entscheidungsrichtlinie durch den Verwaltungsrat anregen.
(3) 1 Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 2 Erneute Bestellungen sind möglich. 3 Eine vorzeitige Abberufung ist zulässig.
(4) 1 Der Vorstand ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. 2 Er ist verpflichtet, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, wenn der Verwaltungsrat dies zuvor bestimmt.
(5) Näheres über den Vorstand regelt die Satzung.
(1) 1 Die Anstalt kann Beschäftigte einstellen und Beamtinnen und Beamte haben. 2 Die Trägerländer können an die Anstalt Beschäftigte abordnen sowie Beamtinnen und Beamte abordnen oder versetzen. 3 Die Anstalt ist Dienstherr im Sinne des Landesrechts des Sitzlandes. 4 Auf die Rechtsverhältnisse der Beamten der Anstalt finden das Beamtenstatusgesetz und die beamtenrechtlichen Vorschriften des Sitzlandes Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nichts anderes ergibt. 5 Für die Beschäftigten und die Auszubildenden der Anstalt gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder beziehungsweise der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der in dem Sitzland jeweils geltenden Fassung. 6 Zur Deckung des Personalbedarfs und zur Bindung von qualifizierten Fachkräften in Bereichen, die für die Erfüllung des Zwecks der Anstalt von besonderer Bedeutung sind und in denen ein besonderer Fachkräftemangel herrscht, kann eine besondere persönliche Zulage gewährt werden. 7 Die Zulage kann befristet werden. 8 Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. 9 Ist im Sitzland der Anstalt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder nicht anwendbar, gelten die entsprechenden Vorschriften des für die dortigen Beschäftigten des Landes gültigen Tarifvertrags entsprechend.
(2) 1 Die Trägerländer sind verpflichtet, befähigtes eigenes Personal an die Anstalt abzuordnen, sofern diese selbst nachweislich nicht in ausreichendem Umfang Personal gewinnen konnte. 2 Eine solche Inanspruchnahme der Trägerländer bedarf eines Beschlusses des Verwaltungsrates, der die Belastung der Trägerländer unter besonderer Berücksichtigung der bisherigen Personalzuführungen und des nach § 27c Absatz 3 Satz 2 bis 4 modifizierten Königsteiner Schlüssels bemisst.
(3) 1 Die Versorgungslastenteilung zwischen den Trägerländern und der Anstalt richtet sich nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1290, 1404) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Bei Abordnungen gemäß § 14 des Beamtenstatusgesetzes ist im Rahmen der Personalkostenerstattungen bei Beamten auch die Erhebung eines Versorgungszuschlages in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem Recht des abordnenden Dienstherrn zu vereinbaren. 3 Dies gilt nicht, sofern es sich um Abordnungen handelt, die mit dem Ziel der Versetzung ausgesprochen werden bzw. in eine Versetzung münden, soweit eine Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslasten-Staatsvertrag stattfindet.
(4) 1 Die Anstalt schafft unverzüglich nach Errichtung die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. 2 Kommt die Beteiligungsvereinbarung nicht zustande, stellt die Anstalt die rechtlichen Ansprüche der Beschäftigten auf eine betriebliche Altersversorgung entsprechend § 25 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder bzw. § 17 des Tarifvertrags für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz sicher.