(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. 2Er leitet die Anstalt und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. 3Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. 4Er nimmt die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Beschäftigten der Anstalt wahr, soweit sie nicht durch diesen Staatsvertrag dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
(2) 1Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden. 2Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat überlaufende Angelegenheiten und Verfahren zu berichten. 3Er kann den Beschluss einer Entscheidungsrichtlinie durch den Verwaltungsrat anregen.
(3) 1Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 2Erneute Bestellungen sind möglich. 3Eine vorzeitige Abberufung ist zulässig.
(4) 1Der Vorstand ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. 2Er ist verpflichtet, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, wenn der Verwaltungsrat dies zuvor bestimmt.
(5) Näheres über den Vorstand regelt die Satzung.