GlüStV 2021

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland

Vom 29.10.2020

Zuletzt geändert am 24.3.2022

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele des Staatsvertrages
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Staates
§ 9Glücksspielaufsicht
Dritter Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
§ 12Erlaubnis
Vierter Abschnitt
Gewerbliche Spielvermittlung
§ 19Gewerbliche Spielvermittlung
Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften
§ 20Spielbanken
Sechster Abschnitt
Datenschutz
§ 23Sperrdatei, Datenverarbeitung
Siebter Abschnitt
Spielhallen
§ 24Erlaubnisse
Achter Abschnitt
Pferdewetten
§ 27Pferdewetten
Neunter Abschnitt
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
§ 27aErrichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten und Kündigung
§ 28Regelungen der Länder

§ 27d

Haftung

2 Die Trägerländer haften neben der Anstalt für deren Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner unbeschränkt, wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten nicht aus dem Vermögen der Anstalt befriedigen lassen. 3 Im Innenverhältnis haften die Trägerländer im Verhältnis ihrer Anteile entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel nach § 27c Absatz 3 Satz 2 bis 4.

§ 27e

Aufgaben der Anstalt

(1) Die Anstalt wird als Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für länderübergreifende Glücksspielangebote insbesondere im Internet im Rahmen der nach diesem Staatsvertrag festgelegten Zuständigkeiten tätig.

(2) Die Anstalt beobachtet die Entwicklungen des Glücksspielmarktes und der Forschungen im Zusammenhang mit Glücksspielen.

(3) 1 Die Anstalt soll die wissenschaftliche Forschung im Zusammenhang mit Glücksspielen fördern. 2 Die Anstalt kann hierzu Studien und Gutachten in Auftrag geben.

(4) Die Anstalt unterstützt die Länder bei der Zusammenarbeit ihrer Glücksspielaufsichtsbehörden und bei der Zusammenarbeit der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder mit jenen anderer Staaten.

§ 27f

Zuständigkeiten der Anstalt

(1) Die Anstalt ist zuständig für die mit Wirkung für alle Länder nach § 9a Absatz 1 zu erteilenden Erlaubnisse.

(2) Die Anstalt ist einheitlich zuständige Behörde in den Fällen des § 9a Absatz 3.

(3) Sie ist zuständige Behörde nach § 9 Absatz 8.

(4) Die Anstalt ist außerdem zuständige Behörde für

1. (weggefallen)
2. die Führung der Limitdatei nach § 6c Absatz 4 (einschließlich der Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit in der Glücksspielerlaubnis nach § 6c Absatz 1 Satz 3 und der Festsetzung von bindenden Rahmenregelungen zu den Voraussetzungen der Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit nach § 6c Absatz 1 Satz 5),
3. die Führung der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren Anbietern nach § 6h Absatz 2 und
4. die Anpassung des Höchsteinsatzes je Spiel nach § 22a Absatz 7 Satz 2.

(5) Die Anstalt ist zentral zuständige Behörde nach § 19 Absatz 2.

§ 27g

Organe

Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 27h

Verwaltungsrat

(1) 1 Jedes Trägerland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Verwaltungsrat. 2 Vertreterinnen oder Vertreter können Amtschefinnen und Amtschefs oder Staatssekretärinnen und Staatssekretäre des für die Glücksspielaufsicht des Trägerlandes zuständigen Ministeriums sein. 3 Sie können nur durch andere Amtschefinnen und Amtschefs oder Staatssekretärinnen und Staatssekretäre desselben Trägerlandes vertreten werden. 4 Die Entsendung nach Satz 1 ist jederzeit widerruflich. 5 Sie endet auch ohne Widerruf, wenn die Voraussetzung des Satzes 2 wegfällt. 6 In den Fällen der Sätze 4 und 5 ist unverzüglich eine neue Vertreterin oder ein neuer Vertreter zu entsenden.

(2) 1 Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt jährlich in alphabetischer Reihenfolge der Trägerländer, beginnend mit dem Sitzland der Anstalt. 2 Der oder die Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor.

(3) 1 Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über

1. die Satzung der Anstalt,
2. bis zum 31. Oktober über den Wirtschaftsplan des Folgejahres,
3. die Bestellung in das und Abberufung aus dem Vorstandsamt sowie die Einstellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder,
4. die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
5. die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beschäftigten ab einer in der Satzung näher zu bestimmenden Leitungsebene,
6. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und von Prüferinnen und Prüfern für außerordentlichen Prüfungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Jahresergebnisses,
7. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben,
8. die Aufnahme von Krediten,
9. die Führung von Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt,
10. die Einleitung der Vergabe von Aufträgen, deren Höhe im Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt, und
11. den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren, sofern die Verpflichtung der Anstalt im Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt, und den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren.

(4) 1 Der Verwaltungsrat beschließt in wesentlichen Angelegenheiten für den Vorstand bindende Entscheidungsrichtlinien. 2 Er kann weitere Entscheidungsrichtlinien und Weisungen im Einzelfall beschließen. 3 Die Vertreterin oder der Vertreter jedes Trägerlandes kann den Beschluss beantragen. 4 Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist über den Antrag zu entscheiden. 5 Beschlüsse nach Satz 1 und 2 sind zu begründen. 6 In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.

(5) 1 Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand. 2 Es bestehen Auskunfts- und Informationspflichten des Vorstands gegenüber dem Verwaltungsrat, auch auf Anforderung einer Vertreterin oder eines Vertreters eines Trägerlandes. 3 Einzelheiten sind in der Satzung zu bestimmen.

(6) 1 Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 einstimmig. 2 Die übrigen Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats. 3 Jede Vertreterin und jeder Vertreter eines Trägerlandes verfügt über eine Stimme.

(7) 1 Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. 2 Er bestellt die Mitglieder des Vorstandes und nimmt die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Vorstandsmitgliedern im Beschäftigtenverhältnis wahr. 3 Der Verwaltungsrat kann seine Zuständigkeiten als oberste Dienstbehörde ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen.

(8) Näheres zum Verwaltungsrat regelt die Satzung.

(9) 1 Der Verwaltungsrat kann bindende Entscheidungsrichtlinien für die Ausführung der Aufgaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 3 durch die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen beschließen. 2 Diese unterliegen nicht der Rechts- und Fachaufsicht der für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde des Sitzlandes. 3 Absatz 4 Satz 3 bis 6 und Absatz 6 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 4 Das Land Hessen informiert den Verwaltungsrat frühzeitig vor wesentlichen Entscheidungen und berichtet über laufende Angelegenheiten und Verfahren.

§ 27i

Vorstand

(1) 1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. 2 Er leitet die Anstalt und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. 3 Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. 4 Er nimmt die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Beschäftigten der Anstalt wahr, soweit sie nicht durch diesen Staatsvertrag dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

(2) 1 Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden. 2 Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat überlaufende Angelegenheiten und Verfahren zu berichten. 3 Er kann den Beschluss einer Entscheidungsrichtlinie durch den Verwaltungsrat anregen.

(3) 1 Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 2 Erneute Bestellungen sind möglich. 3 Eine vorzeitige Abberufung ist zulässig.

(4) 1 Der Vorstand ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. 2 Er ist verpflichtet, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, wenn der Verwaltungsrat dies zuvor bestimmt.

(5) Näheres über den Vorstand regelt die Satzung.

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