(1) 1 Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. 2 Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. 3 Bietet ein Veranstalter oder Vermittler von öffentlichen Glücksspielen neben unerlaubtem Glücksspiel auch sonstige Leistungen in der Weise an, die es am Zahlungsverkehr Beteiligten nicht ermöglicht, den Zahlungsverkehr vollständig unterscheidbar und getrennt nach den Angeboten abzuwickeln, ist die Mitwirkung am Zahlungsverkehr auch für die sonstigen Leistungen verboten.
(2) 1 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. 2 Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden.
(3) 1 Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. 2 Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. 3 Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Teilnahme von Minderjährigen an Ausspielungen nach dem Dritten Abschnitt auf Volksfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten und ähnlichen Veranstaltungen, wenn der Gewinn ausschließlich in Waren von geringem Wert besteht.
(4) 1 Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet darf nur für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien, für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten und Pferdewetten sowie für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden. 2 Im Übrigen sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 4 Satz 1 für öffentliche Glücksspiele im Internet setzt voraus, dass keine Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(6) Die Veranstalter und Vermittler von Lotterien im Internet haben der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde vierteljährlich die Zahl der Spieler und die Höhe der Einsätze jeweils geordnet nach Spielen und Ländern zum Zwecke der Evaluierung zu übermitteln.
(1) Eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten, Online-Poker und von virtuellen Automatenspielen darf nur erteilt werden, wenn
(2) Sonstige Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis bleiben unberührt.
(1) 1 Die Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten, Online-Poker oder virtuellen Automatenspielen wird auf Antrag erteilt. 2 Der Antrag bedarf der Schriftform. 3 Er muss alle Angaben, Auskünfte, Nachweise und Unterlagen in deutscher Sprache enthalten, welche für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 4a Absatz 1 erforderlich sind. 4 Dazu gehören insbesondere:
(2) 1 Die zuständige Behörde kann die Antragsteller zur Prüfung der in Absatz 1 Satz 4 genannten Voraussetzungen zur Ergänzung und zur Vorlage weiterer Angaben, Nachweise und Unterlagen in deutscher Sprache auffordern. 2 Sie ist befugt, Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder, insbesondere zu den Voraussetzungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, abzufragen. 3 Ist für die Prüfung im Erlaubnisverfahren ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches dieses Staatsvertrags bezieht, so hat der Antragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. 4 Er hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. 5 Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen haben jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und geplante Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen während des Erlaubnisverfahrens der zuständigen Behörde in Textform anzuzeigen.