GlüStV 2021

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland

Vom 29.10.2020

Zuletzt geändert am 24.3.2022

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele des Staatsvertrages
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Staates
§ 9Glücksspielaufsicht
Dritter Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
§ 12Erlaubnis
Vierter Abschnitt
Gewerbliche Spielvermittlung
§ 19Gewerbliche Spielvermittlung
Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften
§ 20Spielbanken
Sechster Abschnitt
Datenschutz
§ 23Sperrdatei, Datenverarbeitung
Siebter Abschnitt
Spielhallen
§ 24Erlaubnisse
Achter Abschnitt
Pferdewetten
§ 27Pferdewetten
Neunter Abschnitt
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
§ 27aErrichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten und Kündigung
§ 28Regelungen der Länder

§ 27m

Finanzkontrolle

Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der Prüfung der Rechnungshöfe der Trägerländer.

§ 27n

Anwendbares Datenschutzrecht

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anstalt gelten die im Sitzland anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

§ 27o

Informationssicherheit

(1) Die Datenverarbeitung muss so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen betroffenen Personen möglich ist.

(2) Die Anstalt bestellt eine behördliche IT-Sicherheitsbeauftragte oder einen behördlichen IT-Sicherheitsbeauftragten.

§ 27p

Übergangsregelungen

(1) Abweichend von § 27f Absatz 1 und 5 ist

1. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 9a Absatz 1 Nummer 1 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes, in dessen Gebiet die Anstalt nach § 10 Absatz 3 ihren Sitz hat (Freie und Hansestadt Hamburg),
2. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 9a Absatz 1 Nummer 2 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Baden-Württemberg,
3. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 9a Absatz 1 Nummer 3, soweit sich diese auf Erlaubnisse für die Vermittlung von Sportwetten im Internet, die Veranstaltung von Sportwetten und die Erlaubnis nach § 27 Absatz 2 bezieht, die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen und im Übrigen die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt,
4. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 9a Absatz 1 Nummer 4 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz und
5. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 19 Absatz 2 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen.

(2) Abweichend von § 27f Absatz 2 ist bis zum 30. Juni 2022 einheitlich zuständige Behörde in den Fällen des § 9a Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen und für die übrigen Fälle des § 9a Absatz 3 die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt.

(3) Abweichend von § 27f Absatz 3 ist bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde nach § 9 Absatz 8 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt.

(4) Abweichend von § 27f Absatz 4 ist bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für

1. (weggefallen)
2. die Führung der Limitdatei nach § 6c Absatz 4 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt und
3. die Führung der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren Anbietern nach § 6h Absatz 2 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zuständigen Behörden stellen der Anstalt rechtzeitig vor dem Übergang der Zuständigkeit auf die Anstalt sämtliche zur Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

(6) 1 Zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 ländereinheitlich wahrgenommenen Aufgaben besteht bis zum 31. Dezember 2022 das Glücksspielkollegium der Länder. 2 Hierbei dient das Glücksspielkollegium den Ländern zur Umsetzung einer gemeinschaftlich auszuübenden Aufsicht der jeweiligen obersten Glücksspielaufsichtsbehörden.

(7) 1 Das Glücksspielkollegium der Länder besteht aus 16 Mitgliedern. 2 Jedes Land benennt durch seine oberste Glücksspielaufsichtsbehörde je ein Mitglied sowie dessen Vertreter für den Fall der Verhinderung. 3 Das Glücksspielkollegium gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung. 4 § 9 Absatz 6 gilt entsprechend.

(8) 1 Die Länder bilden für das Glücksspielkollegium eine Geschäftsstelle im Land Hessen. 2 Die Finanzierung des Glücksspielkollegiums und der Geschäftsstelle sowie die Verteilung der Einnahmen aus Verwaltungsgebühren nach § 9a Absatz 4 werden in einer Verwaltungsvereinbarung der Länder geregelt.

(9) 1 Das Glücksspielkollegium fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder. 2 Die Beschlüsse sind zu begründen. 3 In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. 4 Die Beschlüsse sind für die nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden und die Geschäftsstelle bindend; sie haben die Beschlüsse innerhalb der von dem Glücksspielkollegium gesetzten Frist zu vollziehen. 5 Ein Beschluss des Glücksspielkollegiums ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Vorgangs bei der Geschäftsstelle zu fassen.

(10) 1 § 6c Absatz 1 Satz 3 (Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrages für das Einzahlungslimit in der Glücksspielerlaubnis) und § 22a Absatz 7 Satz 2 (Anpassung des Höchsteinsatzes je Spiel) finden keine Anwendung bis zum 31. Dezember 2022; Absatz 11 gilt entsprechend. 2 In diesem Zeitraum findet § 6c Absatz 1 Satz 4 (Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit für Anbieter von Online-Casinospielen) mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von § 6c Absatz 1 Satz 5 und § 27f Absatz 4 Nummer 2 zuständig für die Festsetzung von bindenden Rahmenregelungen die nach Absatz 4 Nummer 2 zuständige Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden der übrigen Vertragsländer ist. 3 In diesem Zeitraum kann zudem die nach Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde Veranstaltern von Sportwetten und Pferdewetten im Internet zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Ausnahmen im Einzelfall von der Rechtsfolge des § 6c Absatz 1 Satz 8 erlauben; eine Limitierung ist vorzusehen.

(11) Tritt dieser Staatsvertrag in einem der in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Länder nicht zum 1. Juli 2021 in Kraft, tritt die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Sitzlandes an die Stelle der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes, in dem der Staatsvertrag keine Anwendung findet.

(12) Die Anstalt kann mit einstimmigem Beschluss des Verwaltungsrats Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 für einen in dem Beschluss festzulegenden Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten auf die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des in den Absätzen 1 bis 3 genannten Landes übertragen, wenn der Verwaltungsrat durch einstimmigen Beschluss festgestellt hat, dass die Anstalt zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten noch nicht in der Lage ist, die Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen.

Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten und Kündigung

§ 28

Regelungen der Länder

(1) 1 Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen. 2 Sie können weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen. 3 In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden.

(2) 1 Abweichend von den Vorschriften dieses Staatsvertrages können die Länder in ihren Ausführungsbestimmungen traditionelle Glücksspielturniere außerhalb von Spielbanken zulassen, die nicht gewerbsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht und nur gelegentlich veranstaltet werden und bei denen der Spieleinsatz je Spieler höchstens 20 Euro und die Summe der ausgelobten Geld- oder Sachpreise höchstens 500 Euro beträgt. 2 Dies gilt nicht für Glücksspielformen, die in Spielbanken angeboten werden.

§ 28a

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 oder 3 an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitwirkt,
3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 einen Minderjährigen am Glücksspiel teilnehmen lässt,
4. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 öffentliche Glücksspiele unerlaubt im Internet veranstaltet, vermittelt oder vertreibt,
5. gegen das Kreditverbot in § 4 Absatz 5 Nummer 2 verstößt,
6. entgegen § 4d Absatz 1 die Änderung eines für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Umstandes nicht unverzüglich mitteilt,
7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 4 über Telekommunikationsanlagen wirbt,
8. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 4 Werbung an Minderjährige richtet,
9. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele wirbt,
10. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 unmittelbar vor oder während einer Live-Übertragung für Sportwetten auf dieses Sportereignis wirbt,
11. entgegen § 5 Absatz 4 in Sportstätten wirbt,
12. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 Werbung an gesperrte Spieler persönlich adressiert,
13. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 für Werbung für Glücksspiele im Internet eine umsatz-, einzahlungs- oder einsatzabhängige Vergütung vereinbart,
14. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 2 Werbung für Sportwetten für ein Sportereignis mit Live-Zwischenständen dieses Sportereignisses verbindet,
15. entgegen § 5 Absatz 7 für unerlaubtes Glücksspiel wirbt oder Sponsoring betreibt,
16. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, 7 und 10 das Sozialkonzept nicht umsetzt,
17. entgegen § 6 Absatz 3 das leitende Personal in Abhängigkeit vom Umsatz vergütet oder Personal von der Teilnahme am terrestrisch oder im Internet angebotenen Glücksspiel nicht ausschließt,
18. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 2 eine Spielteilnahme ohne die Einrichtung eines anbieterbezogenen Spielkontos ermöglicht,
19. entgegen § 6c Absatz 1 Satz 6 eine Spielteilnahme ermöglicht, ohne dass ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt ist,
20. entgegen § 6c Absatz 1 Satz 8 eine Einzahlung ermöglicht, wenn das anbieterübergreifende Einzahlungslimit erschöpft ist,
21. eine weitere Spielteilnahme entgegen § 6c Absatz 2 Satz 2 ermöglicht,
22. die erforderlichen Daten entgegen § 6c Absatz 5 und 6 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die Limitdatei übermittelt,
23. entgegen § 6e Absatz 5 den Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
24. entgegen § 6h Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 ein paralleles Spiel ermöglicht,
25. entgegen § 6h Absatz 7 der Informationspflicht nicht nachkommt,
26. entgegen § 6i Absatz 1 ein System zur Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielern nicht betreibt oder bei Bedarf nicht aktualisiert,
27. entgegen § 6j Absatz 1 unentgeltliche Unterhaltungsangebote ohne Spielkonto nach § 6a Absatz 1 Satz 1 anbietet oder Minderjährige oder gesperrte Spieler daran teilnehmen lässt,
28. entgegen § 7 Absatz 2 einen erforderlichen Hinweis auf Losen, Spielscheinen oder Spielquittungen nicht anbringt oder nicht zu Hilfeangeboten verlinkt,
29. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, spielwillige Personen nicht durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder einer vergleichbaren Identitätskontrolle identifiziert,
30. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, bei spielwilligen Personen keinen Abgleich mit der Sperrdatei durchführt,
31. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen nicht sicherstellt, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen,
32. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, auf einen gesperrten Spieler einwirkt, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen,
33. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, Vorteile wie Boni oder Rabatte für Spieler, deren Spielersperre aufgehoben worden ist, gewährt,
34. entgegen § 8a Absatz 1 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, Personen nicht sperrt, die dies beantragen oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihre finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen,
35. entgegen § 8a Absatz 4 als Veranstalter oder Vermittler die in § 23 Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten nicht in eine Sperrdatei einträgt,
36. entgegen § 8a Absatz 7 Satz 2 als Verpflichteter nach § 8a Absatz 1 bei Geschäftsaufgabe, Fusion, Insolvenz oder dem Vorliegen sonstiger Gründe, die die weitere Aufbewahrung von Unterlagen im Sinne des § 8a Absatz 7 Satz 1 unmöglich machen, nicht sämtliche die Sperre betreffenden Unterlagen der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stelle aushändigt,
37. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 als gewerblicher Spielvermittler nicht mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet,
38. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 2 als Beteiligter, der direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Wettereignisses Einfluss hat, oder als von diesen Personen beauftragter Dritter, Sportwetten auf den Ausgang oder den Verlauf des Sportereignisses abschließt oder Sportwetten durch andere fördert,
39. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 als Veranstalter von Sportwetten sich nicht an einem unabhängigen Frühwarnsystem beteiligt, welches der Abwehr von Manipulationen des sportlichen Wettbewerbs dient und geeignet ist, diese frühzeitig zu identifizieren,
40. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 4 als Veranstalter die Behörden nicht unverzüglich über Auffälligkeiten unterrichtet, an der Aufklärung mitwirkt oder verfügbare Informationen zur Verfügung stellt,
41. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 die Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten verknüpft,
42. entgegen § 21a Absatz 4 Satz 1 als Vermittler oder Veranstalter von Sportwetten nicht sicherstellt, dass die in der Wettvermittlungsstelle des Vermittlers getätigten Wetten eines Spielers auf seinem Spielkonto nach § 6a erfasst werden,
43. entgegen § 21a Absatz 4 Satz 2 als Vermittler oder Veranstalter von Sportwetten nicht sicherstellt, dass die für Wetten in der Wettvermittlungsstelle getätigten Zahlungen im Rahmen des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits nach § 6c erfasst werden,
44. entgegen § 22a Absatz 3 Satz 2 die Spielregeln und den Gewinnplan nicht leicht aufrufbar bereitstellt und für den Spieler nicht leicht verständlich beschreibt,
45. entgegen § 22a Absatz 4 Satz 1 ein virtuelles Automatenspiel nicht nur infolge einer entsprechenden Erklärung des Spielers beginnen lässt,
46. entgegen § 22a Absatz 4 Satz 1 die Erklärung vor Beendigung des vorherigen Spiels erfolgen lässt,
47. entgegen § 22a Absatz 4 Satz 2 Programmabläufe, die nach dem Ablauf des vorherigen Spiels selbstständig ein weiteres Spiel beginnen lassen und Erklärungen eines Spielers, an mehreren Spielen in Folge teilzunehmen, zulässt,
48. entgegen § 22a Absatz 5 Satz 1 Einsätze und Gewinne nicht nur in Euro und Cent zulässt,
49. entgegen § 22a Absatz 6 Satz 1 ein Spiel anbietet, veranstaltet oder vermittelt, das nicht durchschnittlich mindestens fünf Sekunden dauert,
50. entgegen § 22a Absatz 7 Satz 1 ein Spiel anbietet, veranstaltet oder vermittelt, bei dem der Einsatz einen Euro je Spiel übersteigt,
51. entgegen § 22a Absatz 9 dem Spieler die weitere Teilnahme an virtuellen Automatenspielen nicht erst fünf Minuten nach der Bestätigung des Hinweises ermöglicht,
52. entgegen § 22a Absatz 10 Satz 1 das gleichzeitige Spielen von mehreren virtuellen Automatenspielen ermöglicht,
53. entgegen § 22a Absatz 11 im Zusammenhang mit der Veranstaltung und dem Vertrieb von virtuellen Automatenspielen oder Werbung hierfür die Begriffe „Casino“ oder „Casinospiele“ verwendet,
54. entgegen § 22a Absatz 12 Satz 2 virtuelle Automatenspiele stationär vertreibt,
55. entgegen § 22b Absatz 1 Satz 3 wesentliche Änderungen der Spielregeln nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 22 b Absatz 1 Satz 1 ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde anbietet, veranstaltet oder vermittelt,
56. entgegen § 22b Absatz 3 Satz 1 und 2 nicht sicherstellt, dass ausschließlich natürliche Personen gegeneinander spielen,
57. entgegen § 22b Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Zuweisung eines Spielers zu einem von mehreren virtuellen Tischen mit demselben Spielangebot zufällig erfolgt, oder
58. entgegen § 22c Absatz 4 Automatenspiele audiovisuell oder rein visuell überträgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) 1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,

1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
unter den Voraussetzungen der § 22 Absatz 2, § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. 2 § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 9 zuständige Behörde.

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