(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) 1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 9 zuständige Behörde.
(1) 1 Die bis zum 30. Juni 2021 erteilten Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 und die ihnen nach Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten, auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist, bis zum 30. Juni 2022 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen dieses Staatsvertrages, abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Absatz 1 Satz 1, Anwendung finden. 2 Die in einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 erlassenen Regelungen gelten in diesem Zeitraum als Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3. 3 Die Veranstalter nach § 10 Absatz 2 und 3 haben spätestens zum 1. Juli 2022 eine neue Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 einzuholen.
(2) 1 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Veranstalter von Lotterien nach dem Dritten Abschnitt und die Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen (einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und der gewerblichen Spielvermittler). 2 Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind, stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 für die für ihn tätigen Vermittler.
(3) 1 Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erteilten und am 30. Juni 2021 wirksamen Erlaubnisse für die Veranstaltung von Sportwetten gelten, auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist, bis zum 31. Dezember 2022 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 die Regelungen dieses Staatsvertrages Anwendung finden. 2 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 3 Spätestens zum 1. Januar 2023 ist eine neue Erlaubnis einzuholen.
(4) 1 Die Länder können in ihren Ausführungsbestimmungen vorsehen, dass für am 1. Januar 2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex auf gemeinsamen Antrag der Betreiber abweichend von § 25 Absatz 2 eine befristete Erlaubnis erteilt werden kann, wenn mindestens alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, wiederholt wird, die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen und das Personal der Spielhallen besonders geschult wird. 2 Die Übergangsfrist ist landesgesetzlich festzulegen. 3 Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
(5) Für Erlaubnisse für das Veranstalten von Pferdewetten im Internet gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Die Länder können abweichend von § 21a Absatz 2 zulassen, dass Ergebniswetten bis zum 30. Juni 2024 auch in Annahmestellen, die in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Absatz 2 eingegliedert sind, vermittelt werden; Wetten während des laufenden Sportereignisses sind unzulässig.
(7) 1 Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrags durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein erteilten und am 30. Juni 2021 wirksamen Erlaubnisse für die Veranstaltung und den Vertrieb von Online-Casinospielen gemäß § 4 i. V. m. §§ 19 und 20 des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) vom 20.10.2011, GVOBl. S. 280, i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Übergangsregelung für Online-Casinospiele vom 11.06.2019, GVOBl. S. 145, gelten für eine Übergangsphase bis zur Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag, längstens bis zum 31. Dezember 2024, als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die in der Genehmigung sowie in den ergänzenden Nebenbestimmungen enthaltenen Regelungen Anwendung finden. 2 Sie gelten nur für das Hoheitsgebiet von Schleswig-Holstein. 3 Der Veranstalter kann sich nicht auf diese Übergangsregelung berufen, wenn er nicht spätestens bis zum 1. Juli 2022 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag stellt.
(8) Für die Fortgeltung von im ländereinheitlichen und im gebündelten Verfahren erteilten Erlaubnissen nach Absatz 1 bis 3 gilt § 9a Absatz 4 entsprechend.
(9) Abweichend von § 4 Absatz 4 dürfen Erlaubnisse für öffentliche Glücksspiele im Internet für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten sowie die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker, falls im Zeitpunkt der Entscheidung die Spielersperrdatei nach § 23 oder die Limitdatei nach § 6c Absatz 4 noch nicht zur Verfügung stehen, nur erteilt werden
(1) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Absatz 5 genannten Zwecke verwandt wird, abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 1 und § 15 Absatz 1 Satz 3 erlauben.
(2) 1 Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen. 2 Der Reinertrag ist für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden. 3 Erlaubnisse können allgemein erteilt werden.
Soweit die Regelungen des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine Staatliche Klassenlotterie vom 26. Mai 1992 (SKL-Staatsvertrag) oder die Regelungen des Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Freie Hansestadt Bremen, Saarland, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt über eine Staatliche Klassenlotterie vom 30. Juni/1. September 2008 (NKL-Staatsvertrag) sowie die Regelungen des Staatsvertrages der Länder über die Gemeinsame Klassenlotterie vom 15. Dezember 2011 (GKL-Staatsvertrag) im Widerspruch zu Regelungen dieses Staatsvertrags stehen, sind die Regelungen dieses Staatsvertrags vorrangig anzuwenden.
2 Die Auswirkungen dieses Staatsvertrages, insbesondere des § 4 Absatz 4 und 5, der §§ 4a bis 4d, 6a bis 6j, 9, 9a, 21, 22a, 22b und 22c auf die Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten sowie des § 8 Absatz 1 einschließlich der zentralen Aufgabenwahrnehmung durch die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen auf den Schutz Spielsüchtiger oder spielsuchtgefährdeter Personen vor den Gefahren des Glücksspiels und auf die Bekämpfung der Glücksspielsucht, sind von den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder und des Fachbeirats zu evaluieren. 3 Ein Zwischenbericht soll bis zum 31. Dezember 2023 vorgelegt werden. 4 Ein zusammenfassender Bericht soll bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre vorgelegt werden.
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.