(1) 1Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 dürfen vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen für die erlaubten Glücksspiele werben und Sponsoring betreiben. 2Sie können Dritte mit der Durchführung der Werbung beauftragen. 3In der Erlaubnis nach § 4 sind Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere im Fernsehen und im Internet einschließlich fernsehähnlichen Telemedien und Video-Sharing-Diensten, sowie zu Pflichthinweisen festzulegen. 4Werbung über Telekommunikationsanlagen ist verboten. 5Nicht vom Verbot nach Satz 4 umfasst sind Anrufe des Spielers oder Spielinteressenten beim Veranstalter oder Vermittler; diese Telefonate dürfen mit Einwilligung des Spielers oder Spielinteressenten im Hinblick auf § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auch Werbung für erlaubtes Glücksspiel zum Gegenstand haben. 6Ferner ist die Telekommunikation innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses nicht vom Verbot nach Satz 4 erfasst.
(2) 1Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel darf den Zielen des § 1 nicht zuwiderlaufen. 2Die Werbung darf nicht übermäßig sein. 3Bei der Werbung für einzelne Glücksspiele dürfen besondere Merkmale des jeweiligen Glücksspiels herausgehoben werden. 4Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. 5Soweit möglich, sind Minderjährige als Empfänger von Werbung auszunehmen. 6Irreführende Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten. 7In der Werbung dürfen die Ergebnisse von Glücksspielen nicht als durch den Spieler beeinflussbar und Glücksspiele nicht als Lösung für finanzielle Probleme dargestellt werden. 8Werbung, die den Eindruck erweckt, ein redaktionell gestalteter Inhalt zu sein, ist unzulässig.
(3) 1Täglich zwischen 6 Uhr und 21 Uhr darf keine Werbung im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele erfolgen; Absatz 4 bleibt unberührt. 2Unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen ist auf dem übertragenden Kanal Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis nicht zulässig. 3Werbung für Sportwetten mit aktiven Sportlern und Funktionären ist unzulässig.
(4) In Sportstätten ist Werbung für Glücksspiele nur in Form der Dachmarkenwerbung auf Trikots und Banden sowie ähnlichen Werbemitteln erlaubt.
(5) 1An einzelne Personen adressierte Werbung für Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2 nicht teilnehmen dürfen, darf nur erfolgen, wenn eine vorherige Einwilligung des vorgesehenen Empfängers zu dem Empfang von Werbung und zur Abfrage der Sperrdatei durch den Werbenden vorliegt. 2Persönlich adressierte Werbung für diese Glücksspiele an gesperrte Spieler ist unzulässig. 3Werbende sind verpflichtet, vor dem Versand solcher Werbung, insbesondere durch die Post oder per E-Mail, durch Abgleich mit der Sperrdatei sicherzustellen, dass der Empfänger kein gesperrter Spieler ist. 4Ergibt der Abgleich, dass ein Spieler gesperrt ist, gilt eine zuvor erteilte Einwilligung im Sinne des Satzes 1 gegenüber dem Veranstalter oder Vermittler als widerrufen.
(6) 1Für Werbung für Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2 nicht teilnehmen dürfen, im Internet, insbesondere in Form von Affiliate-Links, darf keine variable, insbesondere umsatz-, einzahlungs- oder einsatzabhängige Vergütung vereinbart oder gezahlt werden. 2Live-Zwischenstände von Sportereignissen dürfen nicht mit der Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis verbunden werden; davon unberührt bleibt die Anzeige von Live-Zwischenständen zu Wettangeboten auf der eigenen Internetseite eines Wettanbieters.
(7) Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele sind verboten.