GlüStV 2021

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland

Vom 29.10.2020

Zuletzt geändert am 24.3.2022

§ 27d

Haftung

1 2Die Trägerländer haften neben der Anstalt für deren Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner unbeschränkt, wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten nicht aus dem Vermögen der Anstalt befriedigen lassen. 3Im Innenverhältnis haften die Trägerländer im Verhältnis ihrer Anteile entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel nach § 27c Absatz 3 Satz 2 bis 4.