(1) 1 Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten, Online-Poker oder virtuellen Automatenspielen schriftlich mit Wirkung für alle Länder; bei erstmaliger Erteilung an den Antragsteller wird sie für eine Dauer von fünf Jahren, im Übrigen für eine Dauer von sieben Jahren erteilt. 2 In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde eine kürzere Dauer festlegen. 3 Die Erlaubnis darf nur nach Zustimmung der zuständigen Behörde einem Dritten übertragen oder zur Ausübung überlassen werden.
(2) In der Erlaubnis sind die Inhalts- und Nebenbestimmungen festzulegen, die zur dauernden Sicherstellung der Erlaubnisvoraussetzungen sowie zur Einhaltung und Überwachung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden und im Angebot übernommenen Pflichten erforderlich sind.
(3) 1 Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller zur Sicherstellung von Auszahlungsansprüchen der Spieler und von staatlichen Zahlungsansprüchen eine Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines Kreditinstituts mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringt. 2 Die Sicherheitsleistung beläuft sich auf fünf Millionen Euro. 3 Sie kann von der Behörde, die die Erlaubnis erteilt, bis zur Höhe des zu erwartenden Durchschnittsumsatzes eines Monats, maximal auf 50 Millionen Euro, erhöht werden.
(1) 1 Der Inhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten, Online-Poker oder virtuellen Automatenspielen ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Umstände unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2 § 4b findet entsprechende Anwendung. 3 Die Aufhebung eines Vertretungsverhältnisses nach § 4a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c erlangt gegenüber den zuständigen Behörden erst durch die Bestellung eines neuen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten und schriftliche Mitteilung Wirksamkeit.
(2) 1 Bei Personengesellschaften ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen, bei juristischen Personen nur solche, die mehr als fünf Prozent des Grundkapitals oder des Stimmrechts betreffen, der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. 2 Anzeigepflichtig sind der Erlaubnisinhaber und die an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten. 3 Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Behörde als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Erlaubnis erteilt werden könnte. 4 Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Erlaubnis zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Landesrecht. 5 Unbeschadet der Anzeigepflichten nach Satz 1 sind der Erlaubnisinhaber und die an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der zuständigen Behörde gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.
(3) 1 Der Erlaubnisinhaber hat abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 10 jährlich zu berichten. 2 Die Richtigkeit der Erhebung und Übermittlung der Daten kann in regelmäßigen Abständen durch eine unabhängige Stelle überprüft werden. 3 Mit dem Bericht ist auch der Prüfbericht einer geeigneten externen und unabhängigen Stelle über die Einhaltung der technischen Standards und die Wirksamkeit der im Sicherheitskonzept vorgesehenen und in der Erlaubnis vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen vorzulegen. 4 Auf Anforderung der zuständigen Behörde hat der Erlaubnisinhaber zudem Kontodaten zur Verfügung zu stellen, soweit die Umsätze nicht über ein inländisches Konto abgewickelt werden.
(4) 1 Verletzt ein Erlaubnisinhaber eine nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 bestehende Mitteilungspflicht oder die nach § 4c Absatz 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis, kann die zuständige Behörde ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einhaltung der Pflichten auffordern. 2 Werden nach Ablauf der Frist die Pflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:
(1) 1 Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 dürfen vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen für die erlaubten Glücksspiele werben und Sponsoring betreiben. 2 Sie können Dritte mit der Durchführung der Werbung beauftragen. 3 In der Erlaubnis nach § 4 sind Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere im Fernsehen und im Internet einschließlich fernsehähnlichen Telemedien und Video-Sharing-Diensten, sowie zu Pflichthinweisen festzulegen. 4 Werbung über Telekommunikationsanlagen ist verboten. 5 Nicht vom Verbot nach Satz 4 umfasst sind Anrufe des Spielers oder Spielinteressenten beim Veranstalter oder Vermittler; diese Telefonate dürfen mit Einwilligung des Spielers oder Spielinteressenten im Hinblick auf § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auch Werbung für erlaubtes Glücksspiel zum Gegenstand haben. 6 Ferner ist die Telekommunikation innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses nicht vom Verbot nach Satz 4 erfasst.
(2) 1 Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel darf den Zielen des § 1 nicht zuwiderlaufen. 2 Die Werbung darf nicht übermäßig sein. 3 Bei der Werbung für einzelne Glücksspiele dürfen besondere Merkmale des jeweiligen Glücksspiels herausgehoben werden. 4 Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. 5 Soweit möglich, sind Minderjährige als Empfänger von Werbung auszunehmen. 6 Irreführende Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten. 7 In der Werbung dürfen die Ergebnisse von Glücksspielen nicht als durch den Spieler beeinflussbar und Glücksspiele nicht als Lösung für finanzielle Probleme dargestellt werden. 8 Werbung, die den Eindruck erweckt, ein redaktionell gestalteter Inhalt zu sein, ist unzulässig.
(3) 1 Täglich zwischen 6 Uhr und 21 Uhr darf keine Werbung im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele erfolgen; Absatz 4 bleibt unberührt. 2 Unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen ist auf dem übertragenden Kanal Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis nicht zulässig. 3 Werbung für Sportwetten mit aktiven Sportlern und Funktionären ist unzulässig.
(4) In Sportstätten ist Werbung für Glücksspiele nur in Form der Dachmarkenwerbung auf Trikots und Banden sowie ähnlichen Werbemitteln erlaubt.
(5) 1 An einzelne Personen adressierte Werbung für Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2 nicht teilnehmen dürfen, darf nur erfolgen, wenn eine vorherige Einwilligung des vorgesehenen Empfängers zu dem Empfang von Werbung und zur Abfrage der Sperrdatei durch den Werbenden vorliegt. 2 Persönlich adressierte Werbung für diese Glücksspiele an gesperrte Spieler ist unzulässig. 3 Werbende sind verpflichtet, vor dem Versand solcher Werbung, insbesondere durch die Post oder per E-Mail, durch Abgleich mit der Sperrdatei sicherzustellen, dass der Empfänger kein gesperrter Spieler ist. 4 Ergibt der Abgleich, dass ein Spieler gesperrt ist, gilt eine zuvor erteilte Einwilligung im Sinne des Satzes 1 gegenüber dem Veranstalter oder Vermittler als widerrufen.
(6) 1 Für Werbung für Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2 nicht teilnehmen dürfen, im Internet, insbesondere in Form von Affiliate-Links, darf keine variable, insbesondere umsatz-, einzahlungs- oder einsatzabhängige Vergütung vereinbart oder gezahlt werden. 2 Live-Zwischenstände von Sportereignissen dürfen nicht mit der Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis verbunden werden; davon unberührt bleibt die Anzeige von Live-Zwischenständen zu Wettangeboten auf der eigenen Internetseite eines Wettanbieters.
(7) Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele sind verboten.
(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, den Jugend- und Spielerschutz sicherzustellen, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen.
(2) 1 Zu diesen Zwecken haben die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen Sozialkonzepte zu entwickeln und umzusetzen. 2 In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. 3 Die Sozialkonzepte sind differenziert auf die verschiedenen Glücksspielformen abzustimmen und müssen mindestens folgende Inhalte enthalten:
(3) 1 Das leitende Personal von Veranstaltern von öffentlichen Glücksspielen darf nicht in Abhängigkeit vom Umsatz vergütet werden. 2 Das in Spielstätten beschäftigte Personal sowie das im Zusammenhang mit Glücksspielen im Internet tätige Personal wird vom dort angebotenen Glücksspiel ausgeschlossen.
(4) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Sozialkonzept erhobene Daten anonymisiert den Ländern für Zwecke der Glücksspielsuchtforschung nach § 11 zur Verfügung zu stellen.
(1) 1 Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen im Internet müssen für jeden Spieler ein anbieterbezogenes Spielkonto einrichten. 2 Die Ermöglichung der Spielteilnahme ohne Spielkonto ist unzulässig. 3 Jeder Spieler darf nur ein Spielkonto bei demselben Veranstalter oder Vermittler haben. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Eigenvertrieb von öffentlichen Glücksspielen.
(2) 1 Zur Einrichtung des Spielkontos hat sich ein Spieler mit Angaben zu Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz beim Veranstalter oder Vermittler zu registrieren. 2 Veranstalter und Vermittler, bei denen die Registrierung erfolgt, müssen die Richtigkeit der Angaben überprüfen. 3 Die Überprüfung hat durch geeignete und zuverlässige Verfahren zu erfolgen. 4 In der Erlaubnis können einzelne geeignete und zuverlässige Verfahren bestimmt werden.
(3) 1 Kann die Richtigkeit der Angaben des Spielers im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 nicht festgestellt werden, hat der Veranstalter oder Vermittler den Spieler zur Korrektur der Angaben oder zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben aufzufordern. 2 Die Richtigkeit korrigierter Angaben ist durch den Veranstalter oder Vermittler zu überprüfen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) 1 Vor Bestätigung der Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 sind die Ermöglichung der Spielteilnahme und Auszahlungen an den Spieler nicht zulässig. 2 Abweichend von Satz 1 können Veranstalter oder Vermittler für einen Zeitraum von 72 Stunden ab der Registrierung nach Absatz 2 Satz 1 die Spielteilnahme über ein Spielkonto bis zu einem Einzahlungslimit von 100 Euro ermöglichen. 3 In diesem Fall ist der Spieler vor Ermöglichung der Spielteilnahme darauf hinzuweisen, dass Auszahlungen bis zur Bestätigung der Richtigkeit seiner Angaben nicht zulässig sind; der Spieler hat die Kenntnisnahme des Hinweises zu bestätigen.
(5) 1 Veranstalter und Vermittler haben den Spieler regelmäßig zur Bestätigung der auf dem Spielkonto hinterlegten Angaben nach Absatz 2 Satz 1 aufzufordern. 2 Die Möglichkeit der Mitteilung von Änderungen ist vorzusehen. 3 Veranstalter und Vermittler haben die Richtigkeit der bestätigten oder geänderten Angaben unverzüglich erneut zu überprüfen. 4 Die Ermöglichung der weiteren Spielteilnahme ist unzulässig, wenn die Richtigkeit der bestätigten oder geänderten Angaben nicht festgestellt werden kann; Absatz 3 gilt entsprechend. 5 Die Ermöglichung der weiteren Spielteilnahme ist auch nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Bestätigung der Richtigkeit infolge einer Überprüfung durch den Veranstalter unzulässig. 6 In den Fällen des Satzes 4 und 5 bleiben Auszahlungen zulässig. 7 Die Sätze 3 bis 6 finden keine Anwendung auf Spielkonten, mit denen ausschließlich die Teilnahme an Glücksspielen möglich ist, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2 teilnehmen dürfen.
(6) 1 Bei einer Änderung von Zahlungs-, Bank- und Kontoverbindungen des Spielers haben Veranstalter und Vermittler die Richtigkeit der hinterlegten Angaben nach Absatz 2 Satz 1 erneut zu überprüfen. 2 Absatz 5 Satz 4 und 7 findet entsprechende Anwendung. 3 Vor Bestätigung der Richtigkeit der Angaben sind Auszahlungen nur unter Nutzung der vor der Änderung hinterlegten Zahlungs-, Bank- und Kontoverbindungen des Spielers zulässig.
(7) 1 Veranstalter und Vermittler haben dem Spieler jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, das Spielkonto zu schließen. 2 Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, eine Zahlungs-, Bank- und Kontoverbindung zur Auszahlung des Restguthabens einzugeben. 3 Mit Ausnahme von Satz 2 darf das Schließen des Spielkontos für den Spieler nicht mit einem höheren Aufwand als dessen Einrichtung verbunden sein.
(8) 1 Veranstalter und Vermittler sollen ein Spielkonto sperren, wenn der Verdacht besteht, dass Gewinne unrechtmäßig erworben wurden, gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Geldwäsche, gegen den vorliegenden Staatsvertrag oder gegen Bedingungen für das Spielkonto verstoßen wird. 2 Spieler sind unverzüglich über die Gründe der Sperre zu unterrichten, soweit gesetzliche oder behördliche Vorgaben nicht entgegenstehen. 3 Veranstalter und Vermittler müssen innerhalb einer angemessenen Frist eine Sachentscheidung treffen. 4 Während der Dauer der Sperre kann der Spieler das Spielkonto nicht schließen.
(1) 1 Auf dem Spielkonto werden die für die Spielteilnahme zur Verfügung stehenden Beträge erfasst. 2 Die Beträge sind in Euro und Cent auszuweisen.
(2) 1 Einzahlungen des Spielers müssen auf dem Spielkonto unmittelbar nach Eingang der Zahlung bei dem Veranstalter oder Vermittler gutgeschrieben werden. 2 Gewinne sind dem Spielkonto unverzüglich gutzuschreiben. 3 Auszahlungen sind mit der Anforderung der Auszahlung durch den Spieler unverzüglich abzuziehen.
(3) Veranstalter und Vermittler müssen eine Funktion zur Verfügung stellen, mit der festgelegt werden kann, dass Gewinne über einem bestimmten Betrag automatisch ausgezahlt werden.
(4) 1 Zahlungen auf ein oder von einem Spielkonto dürfen ausschließlich von einem Zahlungskonto nach § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf den Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 des Geldwäschegesetzes errichtet worden ist, geleistet werden. 2 Ein- oder Auszahlungen über anonyme Zahlungsmittel sind im Fernvertrieb nicht zulässig.
(5) 1 Übertragungen von Geld, Spielpunkten oder Ähnlichem zwischen Spielkonten sind nicht zulässig. 2 Es gilt das Kreditverbot gemäß § 4 Absatz 5 Nummer 2.
(6) 1 Die Mittel, über die Spieler auf dem Spielkonto verfügen, sind anvertraute Mittel, die auf einem verrechnungsfreien Konto bei einem Kreditinstitut zur Verfügung stehen müssen, das von den Eigenmitteln des Veranstalters oder Vermittlers getrennt sein muss und über das ausschließlich der Veranstalter oder Vermittler verfügen darf. 2 Auszahlungen von dem verrechnungsfreien Konto dürfen nur an Spieler oder auf Eigenmittelkonten des Veranstalters oder Vermittlers zur Begleichung einer Forderung des Veranstalters oder Vermittlers gegen Spieler erfolgen; Mittel auf dem verrechnungsfreien Konto dürfen nicht zur Deckung von Forderungen Dritter gegen den Veranstalter oder Vermittler verwendet werden. 3 Die Mittel müssen für Fälle einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters oder Vermittlers oder der Kreditinstitute, bei denen die Mittel der Spieler verwahrt werden, abgesichert sein. 4 Dies hat der Veranstalter oder Vermittler durch zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufs befähigte Beauftragte zur Vorlage bei der zuständigen Behörde bestätigen zu lassen. 5 Die Mittel auf dem verrechnungsfreien Konto müssen stets dem Gesamtbetrag auf den Spielkonten der Spieler entsprechen.
(7) 1 Veranstalter und Vermittler haben das Guthaben auf dem Spielkonto im Falle des Schließens eines Spielkontos unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen, auf das Konto des Spielers zu überweisen. 2 Für das Schließen und die Auszahlung dürfen keine Gebühren erhoben werden.