GlüStV 2021

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland

Vom 29.10.2020

Zuletzt geändert am 24.3.2022

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele des Staatsvertrages
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Staates
§ 9Glücksspielaufsicht
Dritter Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
§ 12Erlaubnis
Vierter Abschnitt
Gewerbliche Spielvermittlung
§ 19Gewerbliche Spielvermittlung
Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften
§ 20Spielbanken
Sechster Abschnitt
Datenschutz
§ 23Sperrdatei, Datenverarbeitung
Siebter Abschnitt
Spielhallen
§ 24Erlaubnisse
Achter Abschnitt
Pferdewetten
§ 27Pferdewetten
Neunter Abschnitt
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
§ 27aErrichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten und Kündigung
§ 28Regelungen der Länder

§ 16

Verwendung des Reinertrages

(1) Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet werden.

(2) 1 Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen als den in der Erlaubnis festgelegten gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verwenden oder kann der Verwendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden, hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2 Diese kann nach Anhörung des Veranstalters den Verwendungszweck neu festlegen.

(3) Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden, in dem die Lotterie veranstaltet wird.

§ 17

Form und Inhalt der Erlaubnis

2 Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. 3 In ihr sind insbesondere festzulegen

1. der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Absatz 2 der Dritte,
2. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,
3. der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,
4. der Spielplan und
5. die Vertriebsform.

§ 18

Kleine Lotterien

Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für Lotterien abweichen, bei denen

1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,
2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und
3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.

Vierter Abschnitt
Gewerbliche Spielvermittlung

§ 19

Gewerbliche Spielvermittlung

(1) Neben den §§ 4 bis 8d und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen gelten für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers folgende Anforderungen:

1. Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. Dies hat er durch einen zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufs befähigten Beauftragten zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde bestätigen zu lassen. Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitzuteilen.
2. Gewerbliche Spielvermittler und von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne des § 3 Absatz 8 beauftragte Dritte sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung offen zu legen.
3. Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird. Dem Spieler ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen. Wird ein Gewinnanspruch vom Spieler nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beim Treuhänder geltend gemacht, so ist der Gewinnbetrag an den Veranstalter abzuführen.

(2) 1 Werden gewerbliche Spielvermittler in allen oder mehreren Ländern tätig, so werden die Erlaubnisse nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 gebündelt von der zentral zuständigen Behörde erteilt. 2 § 9a Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) § 4 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften

§ 20

Spielbanken

Zur Erreichung der Ziele des § 1 ist die Anzahl der Spielbanken in den Ländern zu begrenzen.

§ 21

Sportwetten

(1) Sportwetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (Ergebniswetten) sowie auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses oder auf eine Kombination solcher Vorgänge (Ereigniswetten) erlaubt werden.

(1a) 2 Die Ausgestaltung von Sportwetten darf den Zielen des § 1 nicht zuwiderlaufen. 3 Sportwetten auf Sportereignisse, an denen ausschließlich oder überwiegend Minderjährige beteiligt sind, sind unzulässig, es sei denn, es handelt sich um national oder international bedeutsame sportliche Großereignisse. 4 Gleiches gilt für Sportereignisse, an denen ausschließlich oder überwiegend Amateure teilnehmen. 5 Sportwetten, die in erheblichem Maße anfällig für Manipulationen sind oder die die Integrität des sportlichen Wettbewerbs gefährden, sind unzulässig; dies betrifft insbesondere Geschehnisse, die ein Teilnehmer eines Sportereignisses selbst willkürlich herbeiführen kann. 6 Sportwetten auf den Eintritt eines regelwidrigen Verhaltens oder die Sanktionierung eines regelwidrigen oder vermeintlich regelwidrigen Verhaltens sind unzulässig.

(2) In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden.

(3) 1 Die Veranstaltung, Vermittlung und der Eigenvertrieb von Sportwetten müssen organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden. 2 Beteiligte, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Wettereignisses Einfluss haben, sowie von diesen Personen beauftragte Dritte dürfen weder Sportwetten auf den Ausgang oder den Verlauf des Sportereignisses abschließen noch Sportwetten durch andere fördern. 3 Die Veranstalter von Sportwetten sind verpflichtet, sich an einem unabhängigen Frühwarnsystem zu beteiligen, welches der Abwehr von Manipulationen des sportlichen Wettbewerbs dient und geeignet ist, diese frühzeitig zu identifizieren. 4 Die Veranstalter unterrichten die Behörden unverzüglich über Auffälligkeiten, wirken an der Aufklärung mit und stellen verfügbare Informationen zur Verfügung. 5 Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde kann weitere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Wettmanipulationen verlangen.

(4) 1 Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten ist nicht zulässig. 2 Während des laufenden Sportereignisses dürfen ausschließlich Wetten abgeschlossen werden, die

1. Wetten auf das Endergebnis oder
2. Wetten auf das nächste Tor, den nächsten Satz oder einen ähnlichen Bestandteil eines Endergebnisses in Sportarten, in denen regelmäßig nur eine geringe Gesamtanzahl dieser Ereignisse im Laufe des Sportereignisses auftritt, insbesondere im Fußball, Hockey, Eishockey oder Volleyball,
sind.

(5) 1 Sportwetten dürfen nur angeboten werden, wenn diese nach Art und Zuschnitt zuvor von der zuständigen Behörde erlaubt worden sind. 2 Die Erteilung der Erlaubnis zum Angebot einer Wette erfolgt auf Antrag. 3 In der Erlaubnis kann die zuständige Behörde auf eine auf der Internetseite der Behörde veröffentlichte Liste erlaubter Wetten Bezug nehmen. 4 Die Erlaubnis zum Angebot weiterer Wetten gilt für Wetten als erteilt, die bereits in der Liste nach Satz 3 enthalten sind, wenn der Veranstalter die Absicht zum Angebot dieser Wetten bei der zuständigen Behörde angezeigt und diese nicht binnen zwei Wochen widersprochen hat. 5 Die Erlaubnis zum Angebot einer Wette kann widerrufen werden, es sei denn, sie müsste zum Zeitpunkt des Widerrufs erneut erteilt werden. 6 Die Erlaubnis nach Satz 4 entfällt bei Streichung der betroffenen Wette aus der Liste nach Satz 3. 7 Veranstalter von Sportwetten sind verpflichtet, die Liste nach Satz 3 regelmäßig, mindestens einmal monatlich, zu überprüfen.

(6) 1 Veranstalter von Sportwetten und Veranstalter von Sportereignissen dürfen Namen und Geburtsdaten der Wettbewerbsbeteiligten im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben vom 18. September 2014 zum Zwecke der Kontrolle des Verbots in Absatz 3 Satz 2 verarbeiten und dabei auch untereinander sowie an die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde übermitteln. 2 Die personenbezogenen Daten sind getrennt von anderen Daten zu verarbeiten und unmittelbar zu löschen, soweit sie für die Kontrolle des Wettverbots nicht mehr erforderlich sind.

(7) 1 Eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten im Internet darf nur unter den Voraussetzungen des § 4a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d, Nummer 2 Buchstabe a und c sowie Nummer 3 Buchstabe b bis e erteilt werden. 2 Die §§ 4b, 4c Absatz 1 und 2 sowie § 4d sind entsprechend anwendbar.

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