GemO

Gemeindeordnung

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Vom 24.7.2000 (GBl. 2000, 581, ber. S. 698)

Zuletzt geändert am 12.11.2024 (GBl. 2024 Nr. 98)

Geltungsbereich: Baden-Württemberg (BW)

ERSTER TEIL
Wesen und Aufgaben der Gemeinde
1. ABSCHNITT
Rechtsstellung
§ 1Begriff der Gemeinde
2. ABSCHNITT
Gemeindegebiet
§ 7Gebietsbestand
3. ABSCHNITT
Einwohner und Bürger
§ 10Rechtsstellung des Einwohners
ZWEITER TEIL
Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
1. ABSCHNITT
Organe
§ 23
2. ABSCHNITT
Gemeinderat
§ 24Rechtsstellung und Aufgaben
3. ABSCHNITT
Bürgermeister
§ 42Rechtsstellung des Bürgermeisters
4. ABSCHNITT
Gemeindebedienstete
§ 56Einstellung, Ausbildung
5. ABSCHNITT
Besondere Verwaltungsformen
1. Verwaltungsgemeinschaft
§ 59Rechtsformen der Verwaltungsgemeinschaft
2. Bürgermeister in mehreren Gemeinden
§ 63
3. Bezirksverfassung
§ 64Gemeindebezirk
DRITTER TEIL
Gemeindewirtschaft
1. ABSCHNITT
Haushaltswirtschaft
§ 77Allgemeine Haushaltsgrundsätze
2. ABSCHNITT
Sondervermögen, Treuhandvermögen
§ 96Sondervermögen
3. ABSCHNITT
Unternehmen und Beteiligungen
§ 102Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen
4. ABSCHNITT
Prüfungswesen
1. Örtliche Prüfung
§ 109Prüfungseinrichtungen
2. Überörtliche Prüfung
§ 113Prüfungsbehörden
3. Programmprüfung
§ 114a
4. (weggefallen)
§ 115(weggefallen)
5. ABSCHNITT
Besorgung des Finanzwesens
§ 116
6. ABSCHNITT
Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte
§ 117
FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. ABSCHNITT
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 130Weisungsaufgaben
2. ABSCHNITT
Vorläufige Angleichung des Rechts der Gemeindebeamten
§ 141Versorgung
3. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
§ 142Ordnungswidrigkeiten

§ 70

Aufgaben des Ortschaftsrats

(1) 1 Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. 2 Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. 3 Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.

(2) 1 Der Gemeinderat kann durch die Hauptsatzung dem Ortschaftsrat bestimmte Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen. 2 Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse und für die in § 39 Abs. 2 genannten Angelegenheiten.

§ 71

Ortsvorsteher

(1) 1 Der Ortsvorsteher und ein oder mehrere Stellvertreter werden nach der Wahl der Ortschaftsräte (§ 69 Abs. 1) vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrats aus dem Kreis der zum Ortschaftsrat wählbaren Bürger, die Stellvertreter aus der Mitte des Ortschaftsrats gewählt; der Ortsvorsteher und die Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2 Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass weitere Bewerber aus der Mitte des Ortschaftsrats in die Wahl einbezogen werden; in diesem Fall ist der Ortschaftsrat vor der Wahl anzuhören. 3 Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. 4 Seine Amtszeit endet mit der der Ortschaftsräte. 5 Er ist zu verabschieden, wenn er die Wählbarkeit verliert. 6 Bis zur Ernennung des gewählten Ortsvorstehers nimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Ortschaftsrats die Aufgaben des Ortsvorstehers wahr, wenn nicht der Ortsvorsteher nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 5 weiterführt.

(2) Für Ortschaften mit einer örtlichen Verwaltung kann die Hauptsatzung bestimmen, dass ein Gemeindebeamter vom Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat für die Dauer der Amtszeit der Ortschaftsräte zum Ortsvorsteher bestellt wird.

(3) 1 Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister, in Gemeinden mit Beigeordneten auch den Beigeordneten ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. 2 Der Bürgermeister und die Beigeordneten können dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er sie vertritt. 3 Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher ferner in den Fällen des § 43 Abs. 2 und 4 Weisungen erteilen.

(4) Ortsvorsteher können an den Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 72

Anwendung von Rechtsvorschriften

1 Soweit in den §§ 67 bis 71 nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts des Zweiten Teils und § 126 auf den Ortschaftsrat und den Ortsvorsteher entsprechende Anwendung mit folgenden Maßgaben:

1. § 33 a findet keine Anwendung;
2. bei Beschlussfassungen nach § 37 hat der Ortsvorsteher, der nicht Mitglied des Ortschaftsrats ist, im Ortschaftsrat kein Stimmrecht;
3. die Hinderungsgründe nach § 46 Abs. 3 gelten nur für leitende Bedienstete und
4. das Verbot eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses nach § 46 Abs. 4 gilt nicht für Ortsvorsteher nach § 71 Abs. 1.
2 § 20 Absatz 3 findet für Fraktionen des Ortschaftsrats Anwendung, soweit dies der Gemeinderat bestimmt hat.

§ 73

Aufhebung der Ortschaftsverfassung

(1) Die Ortschaftsverfassung kann durch Änderung der Hauptsatzung zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte aufgehoben werden.

(2) Ist die Ortschaftsverfassung auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 für eine bestimmte Zeit eingeführt worden, ohne dass die vereinbarte Befristung in die Hauptsatzung übernommen wurde, bedarf die Aufhebung der Ortschaftsverfassung einer Änderung der Hauptsatzung.

(3) 1 Ist die Ortschaftsverfassung auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 auf unbestimmte Zeit eingeführt worden, kann sie durch Änderung der Hauptsatzung mit Zustimmung des Ortschaftsrats aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte nach Einführung der Ortschaftsverfassung. 2 Der Beschluss des Ortschaftsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

§§ 74–76

(weggefallen)

DRITTER TEIL
Gemeindewirtschaft
1. ABSCHNITT
Haushaltswirtschaft

§ 77

Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) 1 Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. 2 Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Die Gemeinde hat Bücher zu führen, in denen nach Maßgabe dieses Gesetzes und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen die Verwaltungsvorfälle und die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in der Form der doppelten Buchführung (Kommunale Doppik) ersichtlich zu machen sind.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×