GemO

Gemeindeordnung

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Vom 24.7.2000

Zuletzt geändert am 22.7.2025

FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. ABSCHNITT
Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 130

Weisungsaufgaben

Bis zum Erlass neuer Vorschriften sind die den Gemeinden nach bisherigem Recht als Auftragsangelegenheiten übertragenen Aufgaben Weisungsaufgaben im Sinne von § 2 Abs. 3, bei denen ein Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden in bisherigem Umfang besteht.