Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Vom 24.7.2000
Zuletzt geändert am 22.7.2025
Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.