GemO

Gemeindeordnung

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Vom 24.7.2000

Zuletzt geändert am 22.7.2025

§ 110

Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Erweiterten Beteiligungsberichts

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss vor der Feststellung durch den Gemeinderat daraufhin zu prüfen, ob

1. bei den Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften verfahren worden ist,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
3. der Haushaltsplan eingehalten worden ist und
4. das Vermögen sowie die Schulden und Rückstellungen richtig nachgewiesen worden sind.
2Der Erweiterte Beteiligungsbericht ist vor der Feststellung durch den Gemeinderat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach § 111 und vorhandener Jahresabschlussprüfungen daraufhin zu prüfen, ob dieser nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften auf- und festgestellt worden ist.

(2) 1Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss und den Erweiterten Beteiligungsbericht innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung zu prüfen. 2Das Rechnungsprüfungsamt legt dem Bürgermeister die Berichte über das Prüfergebnis vor. 3Dieser veranlasst die Aufklärung von Beanstandungen. 4Das Rechnungsprüfungsamt fasst seine Bemerkungen in Schlussberichten zusammen, die dem Gemeinderat vorzulegen sind.