Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Vom 24.7.2000
Zuletzt geändert am 10.2.2026
Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Rechtsaufsicht kann die Gemeinde nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.