GemO

Gemeindeordnung

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Vom 24.7.2000

Zuletzt geändert am 22.7.2025

4. Ortschaftsverfassung

§ 67

Einführung der Ortschaftsverfassung

1In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen kann die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. 2Für die Ortschaftsverfassung gelten die §§ 68 bis 73.