Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Vom 24.7.2000
Zuletzt geändert am 10.2.2026
(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Das Ehrenbürgerrecht kann wegen unwürdigen Verhaltens entzogen werden.