(1) Durch Gesetz können Gemeinden auf ihren Antrag zu Stadtkreisen erklärt werden.
(2) 1Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern können auf ihren Antrag von der Landesregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden. 2Die Erklärung zur Großen Kreisstadt ist im Gesetzblatt bekannt zu machen.