Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Vom 24.7.2000
Zuletzt geändert am 22.7.2025
1Benachbarte kreisangehörige Gemeinden können dieselbe Person zum Bürgermeister wählen. 2Die Wahl des Bürgermeisters ist in jeder Gemeinde getrennt durchzuführen. 3Die Amtszeit bestimmt sich für jede Gemeinde nach den hierfür geltenden Vorschriften.