GemO

Gemeindeordnung

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Vom 24.7.2000

Zuletzt geändert am 22.7.2025

2. Bürgermeister in mehreren Gemeinden

§ 63

1Benachbarte kreisangehörige Gemeinden können dieselbe Person zum Bürgermeister wählen. 2Die Wahl des Bürgermeisters ist in jeder Gemeinde getrennt durchzuführen. 3Die Amtszeit bestimmt sich für jede Gemeinde nach den hierfür geltenden Vorschriften.