GemO

Gemeindeordnung

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Vom 24.7.2000

Zuletzt geändert am 22.7.2025

§ 140a

Aussetzung der Fristen für Einwohneranträge und Bürgerbegehren

1Die Fristen zur Einreichung nach § 20 b Absatz 2 Satz 1 und § 21 Absatz 3 Satz 3 finden bis zum Ablauf des 31.12.2020 keine Anwendung. 2Beginn der Einreichungsfrist für Bürgeranträge oder Bürgerbegehren, die sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses im Jahr 2020 richten, ist abweichend von § 20 b Absatz 2 Satz 1 und § 21 Absatz 3 Satz 3 der 01.01.2021.