Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Vom 24.7.2000
Zuletzt geändert am 10.2.2026
Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 85 freistellen, soweit die Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.