Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Vom 24.7.2000
Zuletzt geändert am 22.7.2025
1Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. 2Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. 3§ 94 gilt entsprechend.