§ 95a
Zusammenführung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und ihrer ausgegliederten Aufgabenträger (Erweiterter Beteiligungsbericht)
(1)
Die Gemeinde hat ihre Gesamtvermögens-, Gesamtertrags- und Gesamtfinanzlage darzustellen, indem die Jahresabschlüsse
1.
der verselbstständigten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, die mit der Gemeinde eine Rechtseinheit bilden, mit Ausnahme des Sondervermögens nach § 96 Absatz 1 Nummer 5,
2.
der Sonderrechnungen nach § 59 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung,
3.
der rechtlich selbstständigen Organisationseinheiten und Vermögensmassen in privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Form, an denen die Gemeinde eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung hält, mit Ausnahme der Sparkassen und
4.
der Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften
2auf den Stichtag des Jahresabschlusses der Gemeinde mit diesem zusammengeführt werden und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild vermittelt wird (Erweiterter Beteiligungsbericht).
3Wasser- und Bodenverbände, Vereine und Genossenschaften können in den Erweiterten Beteiligungsbericht einbezogen werden.
4Einzelne Aufgabenträger müssen nicht einbezogen werden, wenn die Bilanzsumme, die Summe der laufenden Erträge und die Summe der laufenden Aufwendungen jeweils unter 5 vom Hundert der entsprechenden Werte der Gemeinde und aller nach Satz 1 einzubeziehenden Aufgabenträger liegen.
(2)
Die Gemeinde ist von der Pflicht zur Aufstellung eines Erweiterten Beteiligungsberichts befreit, wenn die zusammengefassten Bilanzsummen der nach Absatz 1 Satz 1 einzubeziehenden Aufgabenträger, an denen sie mit mehr als 50 vom Hundert mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bis zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des Vorjahres
1.
35 vom Hundert der in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme nicht übersteigen oder
2.
50 vom Hundert der in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme nicht übersteigen und der Anteil der zusammengefassten Kreditverbindlichkeiten der Gemeinde und ihrer Aufgabenträger unter 25 vom Hundert der zusammengefassten Bilanzsummen der Gemeinde und ihrer Aufgabenträger liegt.
2Die Pflicht zur Aufstellung eines Erweiterten Beteiligungsberichts endet, wenn die in Satz 1 genannten Kriterien zwei Jahre in Folge zutreffen.
3In die Prüfung einer Befreiung sind auch Aufgabenträger einzubeziehen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 3 erfüllen.
(3)
1Die Gesamtvermögens-, Gesamtertrags- und Gesamtfinanzlage ist aus den Abschlüssen der Gemeinde und der einzubeziehenden Aufgabenträger nachvollziehbar darzustellen.
2Eine Schuldenübersicht, bereinigt um interne Schuldverhältnisse, ist als Anlage beizufügen.
(4)
1Die Gemeinde hat bei den nach Absatz 1 einzubeziehenden Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Unterlagen und Auskünfte zu verlangen, die für die Aufstellung des Erweiterten Beteiligungsberichts erforderlich sind.
2§ 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe f bleibt unberührt.