(1) 1Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. 2In gleicher Weise kann die Benutzung der Bestattungseinrichtungen vorgeschrieben werden.
(2) 1Die Satzung kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. 2Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken, Gewerbebetrieben oder Personen beschränken.
(3) Die Gemeinden können durch Satzung für das Gemeindegebiet oder genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets die Verwendung bestimmter erneuerbarer Energien für bestehende Gebäude, die nicht öffentliche Gebäude des Bundes sind, oder den Anschluss an Einrichtungen zur Versorgung mit Nah- und Fernwärme und deren Benutzung vorschreiben, wenn dies