GemO

Gemeindeordnung

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Vom 24.7.2000

Zuletzt geändert am 22.7.2025

§ 90

Rücklagen, Rückstellungen

(1) Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen.

(2) 1Für ungewisse Verbindlichkeiten und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmte Aufwendungen sind Rückstellungen zu bilden. 2Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.