GemO

Gemeindeordnung

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Vom 24.7.2000

Zuletzt geändert am 22.7.2025

§ 119

Rechtsaufsichtsbehörden

1Rechtsaufsichtsbehörde ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde, für Stadtkreise und Große Kreisstädte das Regierungspräsidium. 2Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden das Regierungspräsidium. 3Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.