GemO

Gemeindeordnung

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Vom 24.7.2000

Zuletzt geändert am 22.7.2025

VIERTER TEIL
Aufsicht

§ 118

Wesen und Inhalt der Aufsicht

(1) Die Aufsicht in weisungsfreien Angelegenheiten beschränkt sich darauf, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Rechtsaufsicht).

(2) Die Aufsicht über die Erfüllung von Weisungsaufgaben bestimmt sich nach den hierüber erlassenen Gesetzen (Fachaufsicht).

(3) Die Aufsicht ist so auszuüben, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigt werden.