(1) 1Die Gemeinden haben ein Recht auf ihre bisherigen Wappen und Flaggen. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einer Gemeinde auf ihren Antrag das Recht verleihen, ein neues Wappen und eine neue Flagge zu führen.
(2) 1Die Gemeinden führen Dienstsiegel. 2Gemeinden mit eigenen Wappen führen dieses, die übrigen Gemeinden das kleine Landeswappen mit der Bezeichnung und dem Namen der Gemeinde als Umschrift in ihrem Dienstsiegel.